Vertraglicher Ausschluss von generativer KI

Das Thema KI ist bereits großflächig in der Gesellschaft angekommen. Viele von uns sehen sich im Beruf und Hobby inzwischen mit generativer KI konfrontiert. Sie wird nicht nur eingesetzt, um die Arbeit von Menschen zu erleichtern, sondern sie auch zu ersetzen. Besonders die Kunstbranche leidet unter diesem Effekt. Hierunter fallen Berufe wie Grafiker, Zeichner, Coverdesigner, Illustratoren … also jede Tätigkeit, die grafisch gestaltet. Menschen in diesen Berufen arbeiten entweder festangestellt oder freiberuflich als sog. Freelancer. Nun gibt es unter ihnen welche, die generative KI als Erleichterung empfinden und exzessiv nutzen und andere wiederum nicht. Ähnlich sieht es auch auf Unternehmerseite aus. Nicht jedes Unternehmen unterstützt den Einsatz generativer KI, sondern setzt stattdessen auf manmade Kunst.

Das führt uns zu folgender Frage:

Lässt sich generative KI vertraglich ausschließen?

Kurz gesagt, ja, das geht. Vorgemacht haben es bereits Buchverlage und die Gamer-Branche. In ihren Verträgen sind Vertragsbedingungen formuliert, die generative KI ausschließen. Diese Vertragsbedingungen sind übrigens rechtens. Verstöße werden geahndet, wie z. B. verschiedene Freelancer bereits feststellen mussten, die sich nicht daran gehalten haben. So kam es beim Unternehmen Wizard oft the Coast (WoTC), die das Kartenspiel Magic – The Gathering herausgeben, letztes Jahr zu einem ordentlichen Shitstorm, als Künstler eines der Werbepostings der Firma als genAI (engl. Kurzform für generative KI) entlarvten.

Nachstehend seht ihr das Bild des Anstoßes zusammen mit der ersten Reaktion des Unternehmens, als bereits Künstler dagegen Sturm gelaufen sind.

Ein Screen eines Werbepostings von WoTC aus Dezember 2023 inkl. Stellungnahme des Unternehmens.

Quelle: https://twitter.com/cnviolations/status/1743508113347551664

Natürlich hat sich die Künstlergemeinschaft damit nicht abspeisen lassen und jede Menge Screenshot gemacht und die Beweise vorgelegt, weshalb es sich beim Hintergrundbild um eines handelt, das durch generative KI erstellt worden ist.

Eines dieser Bilder seht ihr hier:

Ein Screenshot eines Werbepostings von WoTC, das Dezember 2023 wegen Verwendung von genAI von Künstlern kritisiert wurde. Der Screen ist mit vielen Randnotizen versehen.

Quelle: https://twitter.com/ScrittArts/status/1744056245026193514/photo/1

Die Beweise waren so erdrückend, dass WotC mit einer internen Prüfung reagierte. Und siehe da, sie gaben es zu. Das Hintergrundbild – nicht die Kartenentwürfe im Vordergrund! – waren genAI. Darauf folgte ein aussagekräftiges Statement, in dem sich WoTC für manmade Kunst aussprach und damit gegen generative KI von künstlerisch erstellten Inhalten. Zudem wurde das Werbebild zurückgezogen und eine neue Werbekampagne in Auftrag gegeben.

Distanzierung von generativer KI durch Künstler

Was Unternehmen können, dürfen allerdings auch Künstler, denn sie besitzen als Urheber das Recht, über ihre Werke zu bestimmen. Hier in Deutschland regelt das Urheberrecht diesen Umstand. Besonders aussagekräftig ist hierzu § 12 Abs. 1 UrhG.

„Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html

Künstler, die gegen generative KI sind, werden sie in ihrem Arbeitsprozess nicht einbinden. Das sollte klar sein. Aber die Distanzierung kann noch weiter führen. So ist es dank des Urheberrechtes durchaus legitim, wenn sie die Verwendung und Nutzung ihrer Werke bestimmen.

Ein Beispiel:

Wird ein Coverdesigner von einem Auftraggeber (Verlag oder Autor) beauftragt, ein Cover zu entwerfen, darf er im Vorfeld die Vertragsbedingungen aushandeln. Es wäre also durchaus rechtens zu fordern, dass dieses Cover zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Erzeugnissen aus der generativen KI kommt. Ergo dürfte der Inhalt des Buches, welches das Cover zieren soll, kein Erzeugnis generativer KI sein. Ebenso dürfte die Werbung für das Buch mit diesem Cover in keinem Zusammenhang mit generativer KI stehen. Es wäre dann z. B. nicht erlaubt das Cover auf einen Hintergrund zu setzen, das generative KI-Elemente beinhaltet.

Distanzierung von generativer KI durch Autoren

Auch das ist möglich, und vermutlich bereits bekannter als das vorangegangene Beispiel, denn Autoren zählen auch zu den Urhebern. Autoren dürfen – was im Selfpublishing gang und gäbe ist – darauf bestehen, dass keine generative KI zum Einsatz kommt, sobald sie z. B. einen Coverdesigner, Illustrator oder Buchsetzer engagieren. Ja, auch im Buchsatz arbeitet man zuweilen mit Bildern. Diese werden in der Regel eingekauft, ein Umstand, der auch bei Coverdesignern zutrifft, und im Einkauf von Bildmaterial muss dann darauf geachtet werden, dass das Bildmaterial den vertraglichen Vorgaben entspricht.

Ich höre jetzt schon diverse Einwände, dass das noch vertragswidrig wäre, weil man den Verlag oder den Autor fremdbestimme oder sogar das Vertragsrecht so etwas nicht hergäbe. Hierzu einige Worte …

Das Vertragsrecht

Es gibt im Vertragsrecht – und ich spreche jetzt lediglich für Deutschland – nur sehr wenige Einschränkungen, die einen Vertrag anfechtbar oder nichtig machen. Das sind die Punkte: Täuschung, Drohung, Irrtum, Sittenwidrigkeit Verstoß gegen bestehende Gesetze, Fehlen wichtiger Vertragsbestandteile.

Quelle: https://www.studysmarter.de/ausbildung/kaufmaennisch/rechtliche-grundlagen/nichtigkeit/#:~:text=Ein%20Vertrag%20ist%20nichtig%2C%20wenn,oder%20Irrtum%20zustande%20gekommen%20ist

All das trifft auf die oben beschriebene Bedingungen zur vertraglichen Distanzierung von generativer KI nicht zu. Wichtig ist allerdings, dass solche Vertragsbedingungen offen kommuniziert werden, und zwar vor Vertragsabschluss. Haben sich alle Vertragspartner damit einverstanden erklärt und unterzeichnet, ist der Vertrag bindend.

Natürlich dürfen sich die jeweiligen Vertragspartner, die mit solchen Bedingungen konfrontiert werden, darüber muckieren. Das muss ihnen nicht passen. Schließlich werden sie in eine Position gebracht, wo sie sehr genau prüfen müssen, um was für Inhalte es sich neben dem beauftragten Werk noch handelt. Das ist jedoch nicht als unzumutbar zu bewerten, weil es neben generativer KI-Inhalte auch weiterhin manmade-Inhalte gibt und die Prüfung durchführbar ist, wie das Beispiel von WoTC demonstriert. Außerdem gibt es keinen Zwang solch einen Vertrag zu unterschreiben. Aber das Recht, solche Vertragsbedingungen auszuhandeln, existiert.

Eure Rike.

PS: Ich bin gelernte Kauffrau für Büromanagement und kein Rechtsanwalt. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern fußt auf beruflichen Wissen sowie eingehender Recherche über das Urheberrecht und Vertragsrecht. Für Detailfragen und endgültiger Formulierungen der hier besprochenen Vertragsbedingungen ist im Zweifelsfall anwaltlicher Rat einzuholen.