Data Mining und das Urheberrecht

Wie inzwischen sehr viele Menschen wissen dürften, prescht die Entwicklung von KI-Systemen mit den sieben Meilen Stiefeln in den verschiedensten Branchen voran. Ob das für uns zum Guten oder Schlechten ausgehen wird, darf die Zukunft zeigen. Ich für meinen Teil wende mich heute noch einmal explizit dem Bereich des Urheberrechtes in der Kunstbranche zu.

Das Training einer KI

Damit eine KI ihre Arbeit macht, muss sie trainiert werden. Dazu benötigt man massenhaft Daten. Im Falle von Text- und Bildgeneratoren sind es Texte und Bilder. Und hier sind wir am Ursprung aller Probleme angekommen. Daten unterliegen einem besonderen Schutz und speziell Texte aller Art sowie Bilder unterliegen dem Urheberrecht.

Es tun sich also zwei zwingende Fragen auf: Wo kommen die Daten für das Training einer KI her und gibt es irgendwelche Gesetze dabei zu beachten?

Gesetzlichen Regelungen

Dreh- und Angelpunkt ist das Urheberrecht, wenn es darum geht Texte und Bilder in irgendeiner Weise zu verwerten. Niemand anderes als der Urheber (§§ 11 ff UrhG) kann über die Verwendung bestimmen, außer ein Werk ist gemeinfrei. Den Umstand, dass es Länder gibt – Deutschland gehört übrigens nicht dazu – in denen man auf sein Urheberrecht verzichten kann, erwähne ich zwar an dieser Stelle, aber es ist für die Betrachtung selbst nicht von Belang. Es stellt sich nur die Frage, ob es ein Urheberrecht gibt und wo dieses im Zweifel liegt.

Nun gibt es aber auch Werke, die sozusagen verwaist sind. Bei denen ist trotz gründlicher Recherche kein Urheber oder Nutzungsrechteinhaber mehr auffindbar. Auch hier regelt das Urheberrecht, dass mit diesen Werken wie mit gemeinfreien Werken verfahren werden darf. Solches Material findet man unter anderem in Sammlungen von öffentlichen Bibliotheken oder Archiven.

Grundsätzlich muss also für das Training nicht gemeinfreier oder verwaister Werke die Erlaubnis des Urhebers (eine Lizenz) in schriftlicher Form vorliegen. Ansonsten kann es zivilrechtliche Klagen geben. Auch haben die Urheber im Prinzip ein Recht auf finanzielle Beteiligung oder Entschädigung, solange nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Leider existiert so eine Regelung. Verantwortlich dafür ist § 44b UrhG, ein ergänzender Paragraph des Urheberrechtes, der am 31.05.2021 erlassen und am 07.06.2021 in Kraft getreten ist. Damit ist das kommerzielle Text und Data Mining (also das, worum es beim Training einer KI geht) vergütungsfrei. Bis dahin galt das nur für wissenschaftliche Zwecke (§ 60d UrhG).

Für das kommerzielle Mining sieht § 44b UrhG keine Vergütungspflicht zugunsten der Urheber vor.

https://www.cmshs-bloggt.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/text-und-data-mining-nach-dem-neuen-urheberrecht/

Halten wir kurz fest: Für eine Verwertung irgendeiner Art ist die Frage nach dem Urheberrecht zu klären und eine Lizenz zu erwirken. Eine Vergütung ist dabei nicht unbedingt vorgesehen.

Die vom Gesetz her vorgeschriebene fehlende Vergütung im Bereich des Data Mining ist für Urheber ein echtes Ärgernis, aber leider nicht das einzige. Es gibt noch weitere Umstände, die den Verantwortlichen beim Training einer KI entgegenkommen und den Urheber benachteiligen. Welche das sind, ist von Land zu Land verschieden. Ich beziehe mich im Weiteren ausschließlich auf deutsches Recht.

Herkunft der Trainingsdaten

Ausgerechnet das Lizenzrecht hilft dabei, das Urheberrecht aufzuweichen. Und damit schlagen wir auch gleichzeitig einen Bogen zur Herkunft des Trainingsmaterials. Beides hängt miteinander zusammen. Wie im Vorfeld schon erwähnt benötigt man z. B. für die Verwertung von Texten und Bildern entsprechende Lizenzen.

Normalerweise müsste also jeder Urheber einzeln um eine Lizenz gebeten werden. Für das KI-Training wäre der zu erwartende Aufwand, um an genügend Lizenzen zu kommen, enorm. Das wird so nicht gemacht, zumal hier besonders in der Kunst-Szene eine riesige Abneigung entgegenschlagen würde. Stattdessen wird anders vorgegangen.

Lizenzvergabe durch AGB, Nutzungsbedingungen und Co.

Am einfachsten und lukrativsten ist es nur einen Ansprechpartner zu haben, der einem die gesammelten Daten zur Verfügung stellt und dabei auch noch das Urheberrecht bzw. Lizenzecht beachtet. Solche Ansprechpartner sind in großen Unternehmen oder Plattformen zu finden, die das benötigte Text- bzw. Bildmaterial liefern. Der Trick hierbei besteht darin, dass User solchen Nutzungsbedingungen zustimmen, in denen geregelt ist, dass deren Text- und Bildmaterial frei weiterverwendet werden darf.

Ganz vorne mit dabei, sind Unternehmen, die auch die Forschung von KI-Systemen unterstützen. Facebook, Instagram und Google sind nur drei der großen Player.

Bei Google ist z. B. zu lesen (Stand: 14.02.2023):

Quelle: https://policies.google.com/terms?hl=de&fg=1

Interessant sind hier die Angaben zum Zweck der Lizenz. Er ist so allgemein gehalten, wie es nur möglich ist, um so viel Material ansammeln zu können wie irgendwie machbar. Die drei Listenpunkte sind nur Beispiele und lange nicht im Zweck vollständig. Man könnte hier auch aufführen, dass Texte und Bilder für das Training einer KI verwendet werden. Das steht in diesen Worten jetzt nicht hier, fällt aber auch darunter.

Wer also als Google-Nutzer sein Text- und Bildmaterial bei Google hinterlässt, überlässt es also auch im Zweifel für das KI-Training. Dafür, dass man Googledienste kostenlos nutzt, ist das der Preis. Man bezahlt also mit ganz speziellen Daten. Daten sind nicht nur die Angaben über die eigene Person, die unterliegen ja dem Datenschutz und werden gesondert behandelt. Daten sind also alles, was man sich an Informationen vorstellen kann und werden auch gerne als Inhalte bezeichnet.

Bei Facebook und Instagram läuft es genauso. So können hier das letzte Urlaubs- oder jüngste Babyfoto des eigenen Nachwuchses zum Traningsmaterial für eine KI werden. Gleiches gilt für Texte. Jeder Beitrag bei Facebook und Instagram kann zum Trainingsmaterial werden. Auf Facebook findet man den entsprechenden Passus übrigens unter Punkt 3.3 der Nutzungsvereinbarungen „Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook und unserer Gemeinschaft“.

Ähnlich gehen auch andere Plattformen vor. In meinem Blogartikel Stability AI und der 18+ Content ist übrigens auch nachzulesen, wo das Bildmaterial für die Sex-und Pornoszene herkommen kann. Darunter fallen Plattformen, wo private Videos hochgeladen werden. Auch das ist eine Quelle für KI Trainingsdaten, an die normalhin niemand denkt.

Andere Quellen

Aber nicht nur große Plattformen werden nach Trainingsmaterial abgegrast. Auch normale öffentliche Websites werden mitgenommen und das sogar ohne den Anspruch auf Vergütung. Doch wie kann das sein? Die Antwort lautet § 44b UrhG. Dieser Paragraph erlaubt:

die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44b.html

Allerdings müssen, die auf diese Weise erhobenen Daten nach Gebrauch bzw. Erfüllung des Zwecks wieder gelöscht werden.

Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44b.html

Bislang sind mir jedenfalls keine Möglichkeiten bekannt, die die Trainingsdaten wieder aus einem Dataset wie LAION entfernen. Selbst Stability AI arbeitet derzeit noch mit einer LAION Version, wo diese Funktion nicht berücksichtigt wurde. Daten, die also in der Vergangenheit gemäß § 44b UrhG fürs KI-Training verwendet wurden, sind genau dann rechtswidrig verwendet worden, solange sie nicht wieder gelöscht worden sind, egal aus welchen Gründen, nachdem der Trainingszweck erreicht wurde. So viel dazu.

Schlusswort

Auf jeder Plattform, wo Bilder (bewegt oder statisch) und Texte aller Art erstellt oder hochgeladen werden, sollten die Nutzungsbedingungen, AGB und Co. sehr genau gelesen werden. Hier verstecken sich oft genug die Lizenzvereinbarungen, die es braucht, damit so eine Plattform genau diese Daten rechtskonform weiterleiten kann und damit als alleiniger Ansprechpartner für die Verantwortlichen des KI-Trainings fungiert. Es gibt nur eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren, nämlich solche Plattformen nicht zu nutzen. Das kommt für die meisten aus vielen Gründen nicht oder nur eingeschränkt infrage.

So ist z. B. Art Station in der Vergangenheit eine beliebte Möglichkeit bei Künstlern gewesen, ihr Portfolio mit der ganzen Welt zu teilen. Leider hat Art Station letztes Jahr auch sämtliche hochgeladenen Bilder zum Training einer KI gespendet. Höchstwahrscheinlich hat es zum damaligen Zeitpunkt bei Art Station schon eine ähnliche Lizenzvereinbarung wie bei Google in den Nutzungsbedingungen gegeben. Insofern haben die Künstler nun die Wahl, dort ihre Zelte abzubrechen und ihre kostenlose Werbemöglichkeit plattzumachen oder diese Kröte zu schlucken. Wie die Künstlerszene zu diesen Machenschaften steht, war letztes Jahr eindrucksvoll zu sehen. Sie fluteten die Plattform mit NoAI-Kunstwerken. Viele haben daraufhin auch Art Station verlassen.

DevianArt ist eine weitere Kunstplattform, die das Gleiche gemacht hat. Allerdings wird DevianArt dafür auch in den USA verklagt. Der Vorwurf lautet unter anderem: Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Weitergabe von Bildmaterial.

Für Websitebetreiber hingegen gibt es durchaus eine Möglichkeit des Widerspruchs. Sie wird allerdings wenig bis gar nicht genutzt, obwohl das möglich wäre. Auch das regelt § 44b UrhG. Dazu muss ein Vorbehalt gegen das Data Mining in maschineller Form erstellt werden. Das heißt nichts anderes, als dass man dazu einen Passus in seiner Datenschutzverordnung formulieren soll. Die sog. Crawler, die das Internet nach geeigneten Inhalten durchsuchen, sollen solche rechtlichen Hinweise erkennen und darauf entsprechend reagieren und die mit einem Vorbehalt versehenen Websites ignorieren. Allerdings habe ich auch schon gelesen, dass das eher weniger gut funktioniert bzw. der Vorbehalt ignoriert wird. Die Datenerhebung findet also auch nach ausdrücklichem Widerspruch statt, was ein klarer Rechtsverstoß ist.

So ein Vorbehalt funktioniert aber auf Plattformen wie Facebook und Instagram absolut nicht. In der Vergangenheit kursierten oft Beiträge, in denen der Verfasser den Nutzungsbedingungen widersprochen hat. Das sind nichtige Schreiben, komplett irrelevant. Sie haben keine Auswirkung. Solange man die Dienste von Facebook und Co. nutzt, stimmt man den geltenden Nutzungsbestimmungen zu. So einfach ist das.

Meiner Recherche zu diesem Thema liegen nicht bloß die hier bereits genannten Quellen unter den Zitaten zugrunde, sondern unter anderem auch eine Ausarbeitung des Deutschen Bundestages von 2018 zum Thema Künstliche Intelligenz und Machine Learning – Eine urheberrechtliche Betrachtung und ein Blogartikel der Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB.

Wer sich also dahingehend weiter schlau lesen will, sollte sich diese Quellen in ganzer Länge antun. Dieser Blogartikel ist eine Zusammenfassung aller Informationen, die ich bislang aufgetrieben und für euch hoffentlich einigermaßen verständlich aufbereitet habe.

Eure Rike

PS: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die erhaltet ihr ausschließlich bei einem Fachanwalt eurer Wahl.

Stability AI und der 18+ Content

Die Überschrift verrät es schon. Der heutige Blogartikel dreht sich um Pornographie seitens Stability AI. Ursprünglich wollte ich nur über das gecancelte Crowdfunding von Unstable Diffusion schreiben, der großen Schwester von Stable Diffusion. Aber bei meinen Recherchen bin ich auf einen Sumpf aufmerksam geworden, der mich trotz bisheriger Berichterstattung ein wenig überrascht hat. Mir war klar, dass man mit den KI gestützten Bildgeneratoren und pornographische Bilder erzeugen kann, aber was für Kreise das zieht, wurde mir erst jetzt so richtig klar.

Der Background

An der Stelle möchte ich kurz ein paar klärende Informationen loswerden, weil einige Begriffe in meiner Einleitung evtl. Fragen aufwerfen.

Stable Diffusion ist ein Deep-Learning-Text-zu-Bild Generator. Es wird hauptsächlich zur Generierung detaillierter Bilder auf der Grundlage von Textbeschreibungen verwendet, kann aber auch für andere Aufgaben wie Inpainting, Outpainting und die Generierung von Bild-zu-Bild-Übersetzungen auf der Grundlage einer Textaufforderung eingesetzt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Stable_Diffusion

Unstable Diffusion ist das 18+ Pendant zu Stable Diffusion. Durch diesen Text-zu-Bild-Generator werden Inhalte produziert, die in den Bereich der Sex- und Porno-Szene fallen.

Stability AI ist hingegen die Firma, eine LTD, die diese Text-zu-Bild-Generatoren gemäß ihrer Nutzungsbedingungen für jedermann bereitstellt. Zur Zeit steht diese Firma – zusammen mit anderen Firmen in den USA – einer Sammelklage seitens namhafter Künstlern gegenüber.

Unstable Diffusion und sein Crowdfunding

Unstable Diffusion ist ein KI-Projekt, das wie andere auch auf eine externe Finanzierung angewiesen ist. So verwundert es nicht, dass es sich entsprechender Portale im Internet bedient. Kickstarter und Patreon sind nur zwei dieser Möglichkeiten und auf beiden wurde das Crowdfunding geblockt. Bei Kickstarter findet man immerhin noch die Inhalte des Spendenaufrufes. Bei Patreon ist nichts mehr zu sehen. Die Website-Suche spuckt nichts mehr aus. Also habe ich die Inhalte bei Kickstarter etwas genauer unter die Lupe genommen.

Ein Blick in die Kommentare offenbart: völlige Verständnislosigkeit seitens der Spender. Die meisten bangen jetzt wohl um ihre Boni, die sie sich mit der Spende versprochen haben. Ob daraus noch etwas wird, kann ich nicht sagen. Aber mich würde auch eher interessieren, aus welchem Grund sie den 18+ Content fördern, der, wie die weiteren Ausführungen dieses Blogartikels zeigen werden, Frauen deutlich benachteiligt und ihnen Schaden zufügen dürfte.

Mein nächster Blick galt dem Projekt selber.

Risiken und Herausforderungen

Hier kam der Stein zu meiner Recherche erst richtig ins Rollen. Stutzig machte mich hier ein Abschnitt, wo ich mich frage: Geht’s noch?

Unstable Diffusion nutzt genauso wie Stable Diffusion und andere KI-Systeme im Bildbereich den LAION Datensatz. Dieser Datensatz ist übrigens der Grund für die Rechtsstreitigkeiten in den USA. Doch das ist nicht der Punkt meiner Empörung, sondern vielmehr wie sich im Crowdfunding in aller Öffentlichkeit bedankt wurde.

„und die Community hat uns großzügig ihre persönlichen und privaten Datensätze zur Verfügung gestellt.“

https://www.kickstarter.com/projects/unstablediffusion/unstable-diffusion-unrestricted-ai-art-powered-by-the-crowd

Welche Community war denn so freundlich? Ach ja, auf jeden Fall die Künstlerszene, die das gar nicht so witzig findet und gerade Stability AI verklagt, unter anderem. In Verbindung mit dem 18+ Content geht es auch um Rufschädigung. Stichwort: KI-Pornographie.

Künstler, die nie für diesen Bereich zeichnen wollten, finden plötzlich ihren Stil in genau dieser Kategorie wieder und Unstable Diffusion interessiert das genauso wenig wie die kleine Schwester Stable Diffusion. Im Standard heißt es dazu:

„Stable Diffusion verfolgt einen liberalen Ansatz und gestattet alles, was sich im rechtlichen Rahmen bewegt“.

https://www.derstandard.de/story/2000141085198/unstable-diffusion-eine-ki-generiert-pornos-auf-knopfdruck

An der Einstellung selbst halten die Verantwortlichen eisern fest und wollen nur an der zu erwartenden Qualität arbeiten.

Aber: Bild-KIs sind notorisch schlecht darin, realistisch aussehende nackte Menschen zu generieren, weil sie darauf nicht trainiert sind.

Während die Datenbanken millionenfach mit Bildern von bekleideten Personen in Alltagssituationen gefüttert sind, gibt es kaum Lehrmaterial mit nackten Menschen. Nur 2,9 Prozent der für das Training der KI verwendeten Bilder enthalten pornografische Inhalte. Das führt dazu, dass Stable Diffusion zusätzliche Gliedmaßen auf nackte Körper pflanzte oder Genitalien extrem verzerrt darstellte.

Das mussten auch die Admins von Unstable Diffusion erfahren, als ihr Discord-Bot noch in den Kinderschuhen steckte und auf die Basisversion von Stable Diffusion zurückgriff. Mittlerweile sei man aber auf einem guten Weg, erklärt Arman Chaudhry, einer der Administratoren, gegenüber Techcrunch. So könne man mittlerweile Gesichter und verzerrt dargestellte Arme reparieren.

https://www.derstandard.de/story/2000141085198/unstable-diffusion-eine-ki-generiert-pornos-auf-knopfdruck

Der Artikel im Standard ist zeitlich vor dem Spendenaufruf bei Kickstarter entstanden. Denn es heißt weiterhin:

Als nächsten Schritt will Unstable Diffusion eine Kickstarter-Kampagne starten und Investoren anlocken, sagt Chaudhry. Ob die hehren Ideale der Realität standhalten, wird sich erst zeigen. Laut Techcrunch werden Erinnerungen an den Fall Mindgeek, das Mutterunternehmen von Pornhub, wach. Zahlreiche Zahlungsanbieter zogen sich von der Plattform zurück, als bekannt wurde, dass auf der Seite Kinderpornografie und Sex-Trafficking-Videos kursierten. (pez, 22.11.2022)

https://www.derstandard.de/story/2000141085198/unstable-diffusion-eine-ki-generiert-pornos-auf-knopfdruck

Tja, wie das ausgegangen ist, wissen wir ja inzwischen. Kickstarter hat das Crowdfunding im Dezember 2022 aufgrund geänderter Nutzungsbedingungen eingestellt. Außerdem dürften die laufende Klage wegen Urheberrechtsverletzungen einen Anteil haben und vielleicht auch der Vorwurf, dass Unstable Diffusion seinen Text-zu-Bild-Generator mit haufenweise pornographischem Material trainieren wollte.

Woher kommt all das pornographische Material?

Die Antwort ist so banal wie schwierig.

KI-Tools wie ChatGPT und Stable Diffusion sind derzeit in aller Munde und haben die öffentliche Debatte rund um den Einsatz von künstlicher Intelligenz ordentlich angeheizt. Damit gehen natürlich auch rechtliche Fragestellungen einher, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechte. Denn Softwarelösungen dieser Art werden nicht selten mit einer Vielzahl von Inhalten trainiert, deren Rechteinhaber dem nicht zugestimmt haben.

https://tarnkappe.info/artikel/rechtssachen/ki-pornos-ade-kickstarter-stoppt-kampagne-von-unstable-diffusion-261378.html

Im Prinzip kann das pornographische Bildmaterial alles sein. Es kann von Künstlern stammen, aber auch aus der bestehenden Pornoindustrie bis hin zu Bildmaterial aus privater Hand, sei es legal oder illegal aufgenommen. Alles ist drin. Was einmal im Netz ist, bleibt auch dort. Und das ist der Ort, wo Bilder oder Videos aller Art abgegriffen werden. Große Bildportale wie DevianArt oder Art Station werden bevorzugt, aber sie sind nicht die einzige Quelle.

Für derartige Maßnahmen nutzen die Entwickler von KI-Lösungen nur allzu gerne öffentlich zugängliche Daten. Und obwohl sich viele Künstler gegen die ungefragte Verarbeitung ihrer Werke wehren, stufte ein US-Gericht die als “Web Scraping” bezeichnete Praxis im April dieses Jahres als legal ein.

Dennoch handelt es sich dabei um ein ernst zu nehmendes Problem. Nicht jede Person, die damit einverstanden ist, in einem Erwachsenenvideo aufzutreten, stimmt damit automatisch dessen Verwendung für das Training einer KI zu, die daraus wiederum neuartige Pornos generiert.

Zugleich ist anzunehmen, dass Herausforderungen dieser Art vorzugsweise Frauen betreffen. Schließlich hängen die Ergebnisse, die der Algorithmus ausspuckt, sehr stark davon ab, auf welche Datenbestände er zurückgreifen kann. Da die meisten pornografischen Inhalte jedoch das männliche Publikum anvisieren, dürften auch KI Pornos häufiger diese Zielgruppe ansprechen.

https://tarnkappe.info/artikel/rechtssachen/ki-pornos-ade-kickstarter-stoppt-kampagne-von-unstable-diffusion-261378.html

Bei TechCrunch steht zur Herkunft des pornographischen Trainings-Materials übrigens Folgendes:

Stable Diffusion verwendet einen Datensatz von 2,3 Milliarden Bildern, um seinen Text-zu-Bild-Generator zu trainieren. Aber nur schätzungsweise 2,9 % des Datensatzes enthalten NSFW-Material, was dem Modell in Bezug auf explizite Inhalte wenig Anhaltspunkte gibt. Hier kommt Unstable Diffusion ins Spiel. Das Projekt, das Teil von Equilibrium AI ist, rekrutierte Freiwillige von seinem Discord-Server, um robustere Porno-Datensätze zu entwickeln, um ihren Algorithmus zu verfeinern, genauso wie Sie mehr Bilder von Sofas und Stühlen auf a hochladen würden Datensatz, wenn Sie eine KI zur Möbelgeneration erstellen wollten.

https://techcrunch.com/2022/12/21/kickstarter-shut-down-the-campaign-for-ai-porn-group-unstable-diffusion-amid-changing-guidelines/

Außerdem gibt es keine Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Großteil der im Internet frei verfügbaren Pornos einvernehmlich erstellt wurde (allerdings müssen erwachsene Ersteller, die kostenpflichtige Plattformen wie OnlyFans und ManyVids verwenden, ihr Alter und ihre Identität überprüfen, bevor sie diese Dienste nutzen). Selbst wenn ein Model zustimmt, in Pornos aufzutreten, bedeutet das nicht, dass es damit einverstanden ist, dass seine Bilder verwendet werden, um eine KI zu trainieren. Während diese Technologie erstaunlich realistische Bilder erzeugen kann, bedeutet das auch, dass sie bewaffnet werden kann, um nicht einvernehmliche Deepfake-Pornografie zu erstellen.

Derzeit beziehen sich nur wenige Gesetze auf der ganzen Welt auf nicht einvernehmliche Deepfake-  Pornos. In den USA haben nur Virginia und Kalifornien Vorschriften, die bestimmte Verwendungen von gefälschten und tiefgefälschten pornografischen Medien einschränken.

„Ein Aspekt, über den ich mir besonders Sorgen mache, sind die unterschiedlichen Auswirkungen von KI-generierten Pornos auf Frauen“, sagte Ravit Dotan, Vizepräsident der verantwortlichen KI bei Mission Control, letzten Monat gegenüber TechCrunch . „Zum Beispiel funktioniert eine frühere KI-basierte App, die Menschen ‚ausziehen‘ kann, nur bei Frauen.“

https://techcrunch.com/2022/12/21/kickstarter-shut-down-the-campaign-for-ai-porn-group-unstable-diffusion-amid-changing-guidelines/

Fazit

Mit Unstable Diffusion wird ein großer Pornographie-Markt eröffnet, der aufgrund des zur Verfügung stehenden Bildmaterials ziemlich einseitig ausfallen dürfte und besonders Frauen wieder nachteilig behandelt. Es ist ja nicht erst seit gestern bekannt, dass Pornographie Frauen mehr schadet als nützt und sie ausbeutet. Davon abgeleitet wird auch Unstable Diffusion in diese Kerbe schlagen, auch wenn sie vorhaben alle Spektren zu bedienen, auch die queere Szene. Die Frauen werden am meisten leiden.

Bereits jetzt gibt es viel Bildmaterial aus dieser Schmiede im Internet. Stichwort: DeepFake Pornos. So offenherzig, wie die Verantwortlichen Bildmaterial zum Aufbau ihrer Datasets an Land ziehen, ist Missbrauch vorprogrammiert. Jedes Gesicht kann sich theoretisch sowie praktisch dort wiederfinden. Wir erinnern uns an den Spruch: Einmal im Netz, immer im Netz? Das gilt auch hier. „Einmal im Dataset, immer im Dataset.“

Eure Rike Moor

AI-Bilder: Was du wissen solltest.

AI-Bilder sind legal. Ich mache nichts Verbotenes. Ich bin der Urheber und gebe Lizenzrechte weiter. Wieso sollte ich meine AI-Werke als AI kennzeichnen? Das geht nur meine Kunden etwas an.

Solche Äußerungen und Aussagen ähnlicher Art finden sich der Tage zu Hauf, wenn man gewisse Coverdesigner, Illustratoren u. a. – in der Fachsprache werden sie auch AI-Artists genannt – anspricht, auf deren Seiten man Werke findet, die einem schon von weitem ins Gesicht schreien, dass sie nicht von Menschenhand stammen – mittels Pinsel, Stift, Grafikprogramm oder Grafiktablet – aber nicht als solche gekennzeichnet wurden.

Aber ist wirklich alles so legal, wie es auf den ersten Blick scheint?

Der Frage gehen wir heute auf den Grund und führen einen kleinen Exkurs in rechtliche Gefilde einerseits und künstlerische Gefilde andererseits.

In meinem Blogbeitrag Kunst und die KI habe ich bereits ein paar Hintergründe und auch Geschädigte der AI-Szene offengelegt. Dennoch möchte ich kurz eine kleine Zusammenfassung loswerden. KI-Programme basieren auf einem Datensatz – inzwischen existiert die vierte oder sogar fünfte Generation vom sog. LAION Datensatz – der mit Werken gespeist ist, deren Urheber nicht einmal die Chance bekamen zu entscheiden, ob ihre Werke für das Training von KIs genutzt werden dürfen oder nicht. Die Verantwortlichen für diesen Prozess haben also alles in der Internetlandschaft regelrecht abgegrast, darunter auch so große Plattformen wie DevianArt.

Diese Fremdbestimmung und quasi rechtliche Enteignung hat die betroffenen Künstler zurecht sauer gemacht. Resultat dieser zutiefst unverfrorenen und unmoralischen Herangehensweise sind mindestens drei Klagen in den USA gegen Microsoft – genauer gesagt gegen GitHub und OpenAI (https://t3n.de/news/ki-klage-github-copilot-microsoft-openai-1511768) – und Stability AI, Midjourney und DeviantArt. Im Internet ist sogar die Klageschrift gegen letztgenannte Institutionen einsehbar.

Ups, gegen DevianArt richtet sich eine Klage? Wie kann das denn sein, wenn das doch eine Künstlerplattform ist, deren Künstler betroffen sind?

Created with GIMP

Tja, liebe Leute. DevianArt hängt in dieser Sache tief mit drinnen. Es hat die Bilder sozusagen freiwillig an die KI-Techniker weitergegeben. Das Vorgehen wurde seitens der dort ansässigen Künstler auch entsprechend öffentlich sichtbar gebrandmarkt. Sie luden aus Protest letzten Jahres massenweise Bilder hoch, die mit dem Schriftzug No-AI und einem roten Keis versehen waren, ähnlich der deutschen Verkehrsschilder. Diese Bilder sind auch heute noch als Hinweis des Protestes im Umlauf.

Unter anderem gab und gibt es noch ein Crowdfunding, mit weiterführenden Informationen zum Stand der Dinge, um sich gerichtlich zur Wehr zu setzen, was ja nun auch eingetreten ist. Ziel dieser Gegenwehr ist es mitunter zu erstreiten, in Zukunft gefragt zu werden, ob die eigenen Werke in Datensätze wie LAION verarbeitet werden und diese Rechtsprechung auf alle Urheber auszuweiten. Denn nicht nur Bilder werden in KIs eingespeist, sondern auch Texte jeglicher Art. Dazu zählt die Belletristik genauso wie Computercodes. Aus letztgenanntem Grund muss sich Microsoft verklagen lassen, nur mal so nebenbei erwähnt.

Dabei wäre alles nur halb so wild, wenn nur gemeinfreie Werke fürs Training der KIs herangezogen oder die Urheber vorher gefragt worden wären und man sich dann auch an die Entscheidung gehalten hätte. Hat man nicht und nun folgt der Backlash.

Urheberrecht und die Regelung zum unlauteren Wettbewerb in Deutschland

Anhand der Klagen sieht man sehr schön, dass die Nutzung von AI-Bildern sehr wohl mit rechtlichen Fallstricken versehen ist. Das haben auch verschiedene andere Kunstplattformen erkannt und reagiert. Einige Plattformen wie Getty Images verbieten AI-Bilder konsequent und andere wie Adobe erlauben sie, aber mit expliziter Auszeichnung, die auch in deren Nutzungsbedingungen geregelt ist.

Hier ein Auszug in dt. Übersetzung aus den Bedingungen für AI-Bilder seitens Adobe:

Do: Betiteln und taggen Sie Ihre Inhalte mit den Schlüsselwörtern „Generative AI“ sowie „Generative“ und „AI“, um die Moderation zu beschleunigen und Kunden zu helfen, die richtigen Inhalte zu finden.

Don’t: Kennzeichnen Sie generierte Bilder mit ungenauen oder vagen Beschreibungen wie „3D-Darstellung“, „Hintergrundbild“ oder „Neuronales Netzwerk“, es sei denn, sie entsprechen dem Inhaltsthema oder -stil.

Dazu gibt es noch weitere Anforderungen, z. B. müssen die Bilder frei von Fehlern sein, also sog. Glitches, wie sie von Bildgeneratoren immer wieder produziert werden. Kurz gesagt müssen AI-Bilder den gleichen qualitativen Standards genügen wie von einem erfahrenen Künstler oder Fotografen hergestellt.

Hier ein Auszug in dt. Übersetzung aus den Bedingungen für AI-Bilder seitens Adobe:

Do: Lesen Sie die Geschäftsbedingungen für generative KI-Tools, die Sie verwenden, um sicherzustellen, dass Sie das Recht haben, alle generativen KI-Inhalte zu lizenzieren, die Sie unter den Bedingungen für Anbieter an Adobe Stock senden . Beispielsweise können Sie keine Inhalte einreichen, wenn Sie diese nicht für kommerzielle Zwecke lizenzieren dürfen.

Don’t: Verwenden Sie generative KI-Tools, von denen bekannt oder anerkannt ist, dass sie schwerwiegende Mängel in ihrem Design oder ihren Ergebnissen aufweisen (z. B. Tools, die identifizierbare Personen oder Eigentum aus generischen Eingabeaufforderungen generieren).

Don’t: Reichen Sie Arbeiten ein, die reale Orte, identifizierbares Eigentum (z. B. berühmte Persönlichkeiten oder Logos) oder bemerkenswerte Personen (ob fotorealistisch oder – sogar Karikaturen) darstellen.

Am Vorgehen dieser beiden Plattformen, insbesondere dem von Adobe, sieht man sehr schön, dass die Rechtslage hinsichtlich der AI-Bilder nicht so klar ist, wie allgemeinhin behauptet wird. Sonst gäbe es keinen Grund, sich mit einem strikten Verbot oder expliziter Kennzeichnung abzusichern. Da fragt man sich automatisch: Wenn die Großen sich schon rechtlich absichern müssen, warum drücken sich die Kleinen, z. B. Coverdesigner und Illustratoren, regelrecht um eine explizite Kennzeichnung, wenn Teile ihrer Produkte oder das ganze Produkt aus achso legaler AI-Art besteht? Immerhin tragen deren Kunden das Risiko und im Zweifel können Coverdesigner und Illustratoren deswegen eine Schadensersatzklage kassieren. Es verhält sich hier ähnlich wie mit Stockfotos.

Werden Stockfotos widerrechtlich verkauft oder zum Erzeugen weiterer Kunstwerke benutzt, ist das strafbar. Betroffen sind im Falle einer Weiterveräußerung nicht nur der Coverdesigner/Illustrator, sondern auch derjenige, der das Erzeugnis gekauft hat und für seine Zwecke einsetzt. Autoren wissen das oder sollten es zumindest wissen und wert darauf legen. Diese Rückkopplung ist auch bei AI-Bildern zu erwarten, je nach Einsatzzweck und weiterführenden Nutzungsbedingungen und Co.

Ist also für einen potenziellen Kunden von vorneherein nicht ersichtlich, um was es sich bei dem Kauf handelt, dann kann das weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Außerdem driftet das – in Deutschland zumindest – bereits in den Bereich von irreführender Werbung ab, sobald mit AI-Covern geworben wird, ohne sie als solches zu kennzeichnen.

Auszug aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft

https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html

Es gibt noch immer viel zu viele Autoren und andere Menschen, die den Unterschied nicht erkennen oder nicht daran denken oder glauben, der Künstler hat selbst gezeichnet. (Im Übrigen geben das auch gerne Coverdesigner bzw. Illustratoren vor, die entsprechende Bilder einkaufen. Ob das stimmt, sei mal dahingestellt.) Das ist eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Entstehung des Covers. Es gibt genug Autoren und kunstliebende Menschen, die diese sog. Kunst nicht unterstützen oder nicht das Haftungsrisiko tragen wollen, von dem ich bereits gesprochen habe. Wie sollen sie die Entscheidung fällen, wenn sie darüber in der entsprechenden Werbung (Artikel, Website, Spot usw.) im Unklaren gelassen werden?

Amazon ist z. B. so ein Distributor, der unverhofft auf einen Autor zugeht und Nachweise zu Lizenzrechten für das jeweilige Cover erfragt. Das ist rechtens und spätestens hier landen wir bestenfalls in einer rechtlichen Grauzone. Denn der Coverdesigner, der mit AI-Art spielt, ist faktisch gesehen kein Urheber der AI-Bilder. Er tippt sog. Prompts – Eingaben in Textform – in die KI-Programme ein. Produziert hat die KI, nicht der Coverdesigner. Laut Urheberrecht (https://www.urheberrecht.de/) sind auch Coverdesigner Urheber, sofern sie „von produktiver und kreativer Arbeit ein Werk geschaffen haben“. Ein paar Phrasen in eine Eingabeaufforderung einzutippen, kann jedoch kaum als schöpferischer Akt bezeichnet werden. Da aber eine KI produziert, scheidet auch sie als Urheber aus, denn:

Beim Urheber muss es sich um eine natürliche Person handeln. Weil Pflanzen, Tieren, Maschinen, Computern sowie Computerprogrammen die Grundlage zur persönlich geistigen Schöpfung fehlt, fallen deren Erzeugnisse nicht unter das Urheberrecht.

https://www.urheberrecht.de/

Zudem gibt es vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Werk unter das Urheberrecht fällt:

  • Das Werk muss das Ergebnis menschlichen Schaffens sein.
  • Das Werk muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Dabei ist es nicht notwendig, eine dauerhafte Form zu wählen.
  • Das Werk muss eine kreative Leistung darstellen.
  • Das Werk muss durch den Urheber und seine Persönlichkeit geprägt sein.
https://www.urheberrecht.de/

Unterstützt wird diese Aussage von der Anwaltskanzlei Sieling. Sie sagt dazu folgendes:

In Deutschland gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Verwendung von KI-Bildgeneratoren. Allerdings gelten die gleichen gesetzlichen und urheberrechtlichen Bestimmungen auch für diese Technologie. Die Diskussion ist allerdings auch nicht ganz neu. Bereits zu Zeiten des Mathematikers Benoît Mandelbrot, der bereits in den 70ern Mathematik und Kunst vereinte, wurde diskutiert, ob Fraktale (als Ergebnis eines Algorithmus) urheberrechtlich geschützte Werke seien, was jedoch überwiegend verneint wurde.

Das Urheberrecht an Bildern steht grundsätzlich demjenigen zu, der sie erstellt hat – im Rahmen der KI, kommen hier mehrere Berechtigte in Frage, die KI selbst, der Betreiber (Entwickler) des KI-Bildgenerators oder der Nutzer, der den Input und die Vorgaben macht, so dass die KI nur Werkzeug des Nutzers oder auch Betreibers ist. Fest steht – die KI kann selbst und isoliert betrachtet keine urheberrechtlich geschützten Werken hervorbringen.  Das Urheberrecht sieht als Voraussetzung für den Schutz vor, dass das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ ist, also von einer natürlichen Person geschaffen wurde.

Es kommt also – wie so häufig in der Juristerei – auf den konkreten Einzelfall an. Wenn Sie ein Bild, das von einem KI-Bildgenerator erstellt wurde, verwenden möchten, sollten Sie deshalb immer vorher die Rechte an den Ergebnissen klären. Beachten Sie jedoch, dass viele Anbieter ihre Produkte bislang nur für den privaten Gebrauch freigeben – eine kommerzielle Nutzung ist oft nicht gestattet. 

https://www.kanzlei-sieling.de/2022/09/06/rechtliche-aspekte-bei-der-verwendung-von-ki-bildgeneratoren/

Ebenso das hier:

In Deutschland gilt das Urheberrecht nach dem Gesetz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (UrhG) als schutzwürdig. Danach ist jede „geistige Schöpfung“ urheberrechtlich geschützt, sobald sie fixiert und damit „gewissermaßen niedergelegt“ wurde. Dazu können auch Bilder gehören, die mit Hilfe eines KI-Bildgenerators erstellt wurden. Allerdings ist zu diskutieren, ob ein solches Bild überhaupt als „geistige Schöpfung“ im Sinne des UrhG anzusehen ist. Das besagt, dass die geistige Schöpfung durch einen Menschen hervorgebracht werden muss.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtslage in Zukunft entwickeln wird. Bis dahin sollten Unternehmen, die KI-Bildgeneratoren einsetzen, eher vorsichtig sein.

https://www.kanzlei-sieling.de/2022/09/06/rechtliche-aspekte-bei-der-verwendung-von-ki-bildgeneratoren/

Ein AI-Bild ist ein Erzeugnis eines KI-Programms und das ist nicht menschlich. Eine KI ist auch kein bloßes Werkzeug. Ein Werkzeug wird aktiv von einem Menschen benutzt und geführt. Eine KI nimmt einem aber alle Arbeiten ab. Das ist selbstständiges Handeln der KI nach Arbeitsanweisung. Das findet sich aber auch von Chef zu Angestellten in jedem x-beliebigen Unternehmen. Und der Angestellte ist nicht das Werkzeug seines Chefs. Alleine dieser Punkt widerspricht daher der Rechtfertigung, der Urheber könnte z. B. der Coverdesigner sein, der die KI bedient, um ein Cover oder Teile davon zu entwerfen. Auch der deutsche Bundestag hat sich hinsichtlich des Urheberrechtes geäußert.

Mag auch die KI oder der Algorithmus selbst auf einem geistigen Schaffensprozess beruhen, so ist das hierdurch entstandene Ergebnis nur mittelbar auf einen menschlichen Schaffensprozess zurückzuführen. Es reicht also für den Urheberrechtsschutz
nicht aus, dass der Mensch zwar die Maschine beherrscht, den unmittelbaren Umsetzungsprozess innerhalb und durch die Maschine aber nicht mehr beeinflussen kann.

https://www.bundestag.de/resource/blob/592106/74cd41f0bd7bc5684f6defaade176515/WD-10-067-18-pdf-data.pdf?fbclid=IwAR1Dz1tXFIKCTxzpXmqX0VvvGnbDSkpLX6Pf8QY1WgrhrJVI5uNttTYACfc

Hierzu hat auch die USCO (United States Copyright Office) bereits ein jünstes Urteil verhängt und das Urheberrecht an KI erstellten Bildern eines bereits publizierten Comic-Buches nebst Illustrationen aufgehoben. Das war Ende Dezember 2022 der Fall. Es gab eine Berufungsfrist von 30 Tagen. Die Zeit ist rum und das Comic-Buch dürfte jetzt gemein sein. Gehört habe ich bis dato (03.02.2023) nichts gegenteiliges.

Aufgrund all dieser Ausführungen könnte der Coverdesigner höchstens von dem jeweiligen KI-Unternehmen ein Nutzungsrecht erlangen und das vielleicht an Kunden weitergeben, wobei anzumerken ist, dass nur ein Urheber solche Rechte vergeben kann. Details regelt hoffentlich der jeweilige Vertrag zwischen KI-Unternehmen und dessen Kunden also dem Coverdesigner in unserem Beispiel. Allerdings raten Anwälte wie die Kanzlei Sieling von der kommerziellen Nutzung ab, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Hinzu kommt, dass die meisten KI-Unternehmen die kommerzielle Nutzung dieser Bilder nicht erlauben. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber es sind Ausnahmen und auf jeden Fall Gegenstand einer Urheberrechtsprüfung.

Darüber hinaus gibt es noch ein Phänomen, das ein sog. KI-Plagiat ermöglicht. Gehen zwei User hin und tippen jeweils die gleichen Phasen in die Eingabeaufforderung ein, wird die KI jeweils ein identisches Bild ausspucken. Das haben Eigenexperimente verschiedener Nutzer bereits ergeben. So etwas lässt sich leicht testen. Auch dieser Punkt wurde von der Kanzlei Sieling herangeführt, zu lesen in einem der obigen Zitate.

Die Frage nach dem Urheber stellt sich hier also eigentlich nicht. Die Frage ist eher: Wer hat hier also das Nutzungsrecht? User 1 oder User 2? Und wie verhält es sich dann z. B. mit einem Autor/Illustrator/Coverdesigner, der von User 1 gekauft hat und das Bild für seine Zwecke verwendet, aber User 2 damit nicht einverstanden ist?

Ihr seht, da hängt ein ganzer Rattenschwanz an möglichen Konsequenzen hinten an. Aus genau all diesen Gründen und ungeklärten Rechtsfragen ist es für die entsprechenden Berufler, Plattformen und Unternehmen umso wichtiger zu kennzeichnen, wann man AI-Bilder benutzt hat oder zulässt.

AI-Bilder von Bildern aus Menschenhand unterscheiden lernen

Ja, das geht. Dazu braucht man ein geübtes Auge und das Wissen darum, wo man diese Information noch so findet. Hierzu verlinke ich zu einem Video auf Youtube. Es trägt den schönen Titel Real oder AI und ist auf Englisch, aber auch mit nicht ausgefeilten Englischkenntnissen, kann man verstehen, worum es geht.

Ich gebe zu, manche AI-Bilder sind schwer von den Bildern aus Menschenhand zu unterscheiden, und so mancher Coverdesigner und Illustrator kann die Herkunft, wenn sie nicht öffentlich sichtbar deklariert ist, durchaus übersehen. Aber es gibt einen Weg diese Bilder zu entlarven. Dazu müsste man nur in die Metadaten des eingekauften Bildes schauen. Im Video ist aufgezeigt, worauf man achten soll. Also kann sich wirklich niemand damit herausreden, nicht zu wissen, was man da verarbeitet in seinen Covern oder Illustrationen.

Für jene, die nicht auf Metadaten zurückgreifen können, gibt es anderen Hinweise. Angefangen über sog. Glitches, Fehler in der Darstellung bis hin zum immer gleich erscheinenden Stil ohne Abweichungen. Zu den Glitches zählen Deformationen im Gesicht oder anderen Körperteilen – es wirkt auf den Betrachter meist nur sehr seltsam im Sinne von: Irgendwas stimmt doch hier nicht – oder auch überzähligen Körperteilen, unsteten Proportionen usw. Ein öffentliches Beispiel ist ein Kinderbuchautor, der seine Illustrationen selbst mit einer KI erstellt hat. Er gibt auf Twitter sogar öffentlich diese Glitches zu.

Fazit!

Liebe Autoren und jene, die mit Künstlern jeglicher Art zusammenarbeiten, seit wirklich vorsichtig. Nicht jeder Künstler bedient sich der AI, aber diejenigen, die es machen, können euch mehr schaden als nützen, wenn die Fallstricke in diesem Bereich nicht beachtet werden. Es ist ein Akt der Ehrlichkeit und Transparenz dem Kunden gegenüber und allen anderen, die diese Werke zu Gesicht bekommen, wenn eindeutig und auf den ersten Blick ersichtlich ist, um was es sich da handelt.

Ich persönlich verteufle diese Technik nicht, wohl aber die Art und Weise wie sie entstanden ist und auf welche Weise mit ihr in manchen Bereichen umgegangen wird. Das ist ein sehr großer Unterschied.

Ich danke fürs Lesen dieses doch umfangreichen und höchstwahrscheinlich polarisierenden Artikels.

Eure Rike

PS: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die erhaltet ihr ausschließlich bei einem Fachanwalt eurer Wahl.

PPS: Es gab ein kleines Update hinsichtlich einiger weiterführender Informationen. Das betrifft die Erwähnung des deutschen Bundestages, die Kanzlei Sieling und den Fall aus den USA mit der USCO. (Stand 03.02.2023)

KI und die Kunst

Sicherlich hat der eine oder andere von euch schon davon gehört. Es gibt eine künstliche Intelligenz (KI), die Texte, ja ganze Geschichten schreiben können soll. Nun, das gibt es jetzt auch für die bilddarstellende Kunst, wie ich kürzlich erfahren habe. Natürlich wird diese neue Technik in den höchsten Tönen gelobt und rege benutzt, aber es gibt auch arge Schattenseiten. Dazu zählen Urheberrechtsverletzungen und Kundentäuschung seitens sog. AI-Artists – Künstler, die mit der KI ihre Kunstwerke erschaffen.

Aber beginnen wir einmal ganz vorne …

Dall-E 2 und GPT-3

So heißen die aktuell genutzten Bild- und Textgeneratoren. Sie sind frei im Internet zugänglich. Also kann auch jeder auf Knopfdruck sich sein Kunstwerk in Bild und Schrift binnen Sekunden erstellen lassen. Eine Verlinkung wird es von meiner Seite hier nicht geben, da ich diese Art von „Kunst“ nicht unterstütze. Weshalb das so ist, folgt an anderer Stelle.

Wie die Neue Züricher Zeitung jüngst zu diesem Thema schrieb, gibt es in San Francisco eine Ausstellung mit digital erzeugten Werken. Alles KI-basierend. Mit dieser Ausstellung soll öffentlich gemacht werden, dass die KI die Kunstszene revolutioniert hat. In der Tat werden die Programme seit Monaten rege benutzt. Auch auf Instagram sind derlei Werke aus privater Hand schon aufgetaucht und AI-Artists sind fleißig dabei, ihre Kundschaft mit künstlich entstanden „Werken“ zu beglücken.

Hierbei müssen nur eigene Fotos eingelesen und ein Stil vom User festgelegt werden. Die KI spuckt dann dazu passende Ergebnisse aus. Fertig, um für den jeweiligen Zweck eingesetzt zu werden. Kunst auf Knopfdruck. Das klingt zu schön, um wahr zu sein, oder? Stimmt. Kommen wir so langsam zu den Schattenseiten und beginnen bei der Frage …

Was war nötig, damit Kunstwerke mittels KI entstehen können?

Zuerst einmal brauchte es ein bzw. gleich mehrere Programmierer. Denn hier handelt es sich um Programme. Ist logisch, oder? Als die KI programmiert worden war, benötigte sie aber Input also Lernmaterial. Das lieferten die Programmierer bzw. Techniker in Form von Kunstwerken aus Menschenhand. Und ab hier betreten wir das Feld der Urheberrechtsverletzungen. Es gibt nämlich eingelesene Werke – höchstwahrscheinlich eine sehr große Dunkelziffer – die ohne Zustimmung der Künstler zur Fütterung der KI genutzt worden sind. An dieser Stelle möchte ich zwei dieser Künstler namentlich hervorheben.

Kelly McKernan

Kelly ist eine unabhängige Künstlerin und lebt in Nashville, Tennessee (USA). Seit 2012 finanziert sie sich ihren Lebensunterhalt mit ihren Kunstwerken. Man findet ihre Aquarell- und Pastell-Gemälde in verschiedenen Galerien.

Nähere Informationen über sie könnt ihr hier auf ihrer Website nachlesen (https://www.kellymckernan.com/about). Aufmerksam auf Kelly bin ich allerdings auf Facebook (https://www.facebook.com/kellymckernanart) geworden. Dort schreibt sie in einem ihrer FB-Artikel:

„… if you haven’t been following my IG stories, my art has been trained on by AI without my consent or compensation. For some reason, I was one of the first 400 artists stable diffusion’s tech bros chose to train their database with.“

https://www.facebook.com/kellymckernanart/posts/pfbid0uQbvDHwmXQAP37oFjMZmrMrCa5kTBjAycgbnKfR4zaLoyvUwUCCXU8GFRRgwQhdLl

Dt. Übersetzung: „Wenn ihr meine IG Stories nicht verfolgt habt, meine Kunst wurde ohne meine Zustimmung oder Entschädigung von KI trainiert. Aus irgendeinem Grund war ich einer der ersten 400 Künstler, mit denen die Techniker von Stable Diffusion ihre Datenbanken trainieren wollten.“

Stable Diffusion ist übrigens ein weiterer Text- und Bildgenerator.

Iris Compiet

Iris ist ebenfalls eine Künstlerin, kommt allerdings aus den Niederlanden. Auch sie hat ihre Malerei zum Beruf gemacht. Anders als Kelly hat sie sich auf den Druck in Papierform spezialisiert. Von ihr gibt es Illustrationen in Büchern und vieles mehr. Nachzulesen hier: https://iriscompiet.art/

Auch auf sie bin via Facebook aufmerksam geworden. In ihrem dort verfassten FB-Artikel schreibt sie:

„FUCK AI! fuck it all! I have found so many of my faeries being used to train these machines to make “your art”, so fuck you, fuck you if you think it’s a tool, harmless or whatever. even using pages from my book, a creation so very important to me.“

https://www.facebook.com/iris.compiet/posts/pfbid02SGmu9RZTMmBjanXJ4VQC7EtbaEaMK8uLSxQruJJNDZppj6uguYhE3k7eh38Xsqtzl

Dt. Übersetzung: „FICK AI! Scheiß auf alles! Ich habe gefunden, dass so viele meiner Feen benutzt wurden, um diese Maschinen zu trainieren, um „deine Kunst“ zu machen, also fick dich, fick dich, wenn du denkst, es ist ein Werkzeug, harmlos selbst mit Seiten aus meinem Buch, eine Kreation, die mir so sehr wichtig ist.“

Die Wortwahl mag nicht schön sein, aber ich verstehe sie. In jedem Werk von Iris steckt viel Arbeit und vor allem Zeit. Ein Künstler wie sie oder Kelly benötigt etliche Stunden für seine Skizzen, Gemälde und Bilder. Ihre Wut ist gerechtfertigt. Irgendwer nimmt ihre Werke, füttert die KI damit, nur damit „Kunden“ auf Knopfdruck für kleines Geld irgendetwas in ihrem Zeichenstil ausgespuckt bekommen. Sie selbst verdient daran gar nichts. Aber ihre Arbeit dient als Vorlage. Ihr Können, für das sie Jahre ihres Lebens gebraucht hat, wird schamlos ausgenutzt.

Alleine das ist Grund für mich, solche Programme nicht zu nutzen, nicht zu empfehlen und deren Entwickler und die Unternehmen dahinter nicht zu unterstützen. Aber es geht noch weiter.

AI-Artists

So nennen sich Pseudokünstler, die auf der Basis von KI-Kunstwerken ihre eigenen erstellen, sprich höchstens noch geringe Nachbesserungsarbeiten – schärfen, filtern, retuschieren usw. – leisten, oder gleich ganz von der KI erstellen lassen. Es sind also Leute, die selbst zeichnerisch meist untalentiert sind und nur aufgrund von eingespeistem Talent anderer, „echter“ Künstler ihr Geld verdienen wollen. Dabei bleibt offen, ob deren Kundschaft über genau diesen Punkt ihres „Schaffens“ aufgeklärt ist.

Wenn ich hinginge und einen Künstler beauftrage, mir etwas zu zeichnen, geschähe das mit der Vorgabe, dass derjenige auch tunlichst selbst zeichnet. Ansonsten bräuchte ich diese Person ja gar nicht. Käme nachträglich heraus, dass eine KI mit im Spiel war und ich davon nichts wusste, weil ich zu keiner Zeit darüber aufgeklärt worden bin, wäre das Arglist und Kundentäuschung. Das ist hier in Deutschland auf jeden Fall vertragswidriges Gebaren und ahndungsfähig.

So ein Fall ist augenscheinlich auch Tiffany Roberts passiert. Bei Tiffany handelt es sich um das Pseudonym eines Autorenduos, wohnhaft in Middleton, Idaho (USA). (https://beacons.ai/authortiffanyroberts) Auf Facebook hat Tiffany Roberts den nachstehend ins dt. übersetzten Text gepostet:

„Normalerweise poste ich solche Dinge nicht oft, aber das muss gesagt werden, vor allem angesichts der ganzen KI-Arbeit: Autoren/Käufer aufgepasst.

Dieser Coverdesigner (Rainbow Danger Designs) teilte einige Covers, in denen sie behaupten, dass es sich um Originalabbildungen in Sie sind sogar auf ihrer Website, nachdem sie für 500 $ verkauft wurden. Darin heißt es: „Es beinhaltet das E-Book, die Druckfolie und die kommerziellen Rechte, die Illustration in der Ware Ihres Buches zu verwenden „.

Sie können keine Urheberrechte an KI generierte Arbeit haben. Und darüber zu lügen ist absolut falsch.

Jemand hat sich darüber auf dem Post mit dem Cover erkundigt und gefragt, ob es sich um KI handelt, und der Designer antwortete und sagte: „Ich habe es selbst mit meinem iPad gemalt. Ich benutze Photoshop auf dem endgültigen Bild für ein paar Farbwechselfilter und eine Schärfemaske „

Ich habe das dann auch in Frage gestellt, indem ich sagte, dass es für mich so aussah, als wäre es KI generiert, und fragte, ob sie den Prozess von Skizze bis Finale liefern könnten, denn Autoren wären diejenigen, die zur Verantwortung gezogen werden

Dieser Designer hat meinen Kommentar gelöscht und mich aus der Gruppe blockiert. Wenn das kein Beweis für ihre Schuld ist, dann… Ja. Ja. Ja.

Also Autoren/Käufer, aufgepasst und achtet darauf, was ihr kauft. Hab keine Angst, Fragen zu stellen. Fragen Sie nach ihrem Coverprozess. Und Designer, die das machen… Schämt euch, dass ihr Leute betrügt.“

https://www.facebook.com/tiffany.freund.5/posts/pfbid0Cp9CKycaoUu3vxXQDZp7tfQJ4BMVTcQrn6WM9jKzGPfw5u7kYNeAjS2YR7uNbcWMl

Fazit

Diese Kunst-KI mag eine Revolution in der Kunstszene ausgelöst haben. Aber sie schädigt die Künstler selbst. Nur auf Grundlage menschlicher Künstler ist die KI in der Lage, einen billigen Abklatsch dessen zu erzeugen, wofür ein wahrer Künstler Zeit und Können aufbringen muss. Entsprechend hochpreisig ist diese Kunst dann auch.

Wozu die KI aber nicht in der Lage ist, ist einen eigenen Stil zu entwickeln. Auch Menschen sind in der Lage, Stile zu kopieren, aber einen eigenen zu entwickeln, schaffen nur jene mit echtem Talent und die sollten gefördert und bewundert werden und nicht die, die auf Knopfdruck eine Kopie dessen erzeugen können.

Aufgrund des sehr hohen Missbrauchs an den Künstlern, der stattgefunden hat und noch immer stattfindet, kann ich jedem kunstliebenden Menschen nur abraten, solche „Produkte“, etwas anderes sind diese KI-Werke in meinen Augen nicht, in Auftrag zu geben und zu honorieren. Manche mögen hübsch anzusehen sein, aber sie untergraben die Existenzgrundlage „echter“ Künstler und bescheinigen der schaffenden Kunst, für ein Appel und ein Ei erhältlich zu sein. Es ist eine Entwertung künstlerischen Könnens.

Eure Rike Moor

Ersetzen Testleser den Lektor und Korrektor?

Diese Frage treibt so manchen Autor um, besonders wenn ein Auge laufend auf den zu erwartenden Kosten für einen professionellen Lektor oder Korrektor ruht. Denn gute Profis kosten, das ist nun einmal so.

Erwartungshaltung an Testleser

Die Erwartungen, die Autoren nicht selten an Testleser stellen, sind ähnliche wie an einen Profi selbst. Sie sollen treffsicher Fehler aufspüren, sprachgewandt sein und Ahnung von der Romanstruktur haben. Das umreißt die drei großen Eckpfeiler sehr gut. All diese Fertigkeiten in nur einem Testleser zu suchen, wäre utopisch, außer die Person hat eine entsprechend fachliche Ausbildung und kein Interesse damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Denn Testleser werden mit einer Rohfassung konfrontiert, oft genug mit einer, der sich nicht jeder Lektor oder Korrektor annehmen würde, ehe nicht der Autor selbst die eine oder andere Überarbeitung vorgenommen hat. Das hat seine Gründe. Einen kleinen Abstecher in dieses Thema bietet mein Blogbeitrag „Wann ist es Zeit für ein Lektorat?“.

Woher kommen Testleser?

Da das Testlesen nicht unbedingt etwas mit Spaß zu tun hat, sondern in Arbeit ausarten kann, wenn man es ernsthaft betreibt und nicht nur ein Buch weit vor einer möglichen Veröffentlichung abgreifen will – davon gibt es auch genug Leute – wird sich ein Autor in seiner Familie, Freunden/Bekannten und bei seinen Fans, falls schon vorhanden, umhören. Manchmal sind Testleser auch unter wildfremden Personen über Gruppen der sozialen Medien oder Autorenforen zu finden.

Was leisten Testleser wirklich?

Die Leistung von Testlesern ist äußerst unterschiedlich. Es gibt sehr fähige und weniger fähige Testleser. Wenn keine fachliche Ausbildung zu deren Fähigkeiten zählt, verfügen sie über ihr Schul- und Allgemeinwissen und sind in den Genres, in denen sie tätig sind, belesen und kennen sich darin zuweilen ziemlich gut aus. Dabei sollten Autoren beachten, dass Testleser Schwerpunkte in ihren Fähigkeiten haben und es daher ratsam ist, sich mehrere zuzulegen, deren Fähigkeiten sich ergänzen.

Generell können Testleser Logikfehler aufdecken, einmalig auftretende genauso wie jene, die sich fortführen. Zudem können sie die Wirkung eines Textes gut einschätzen, besonders dann, wenn sie der eigentlichen Zielgruppe entspringen. Dieses Wissen ist für den Autor überaus kostbar.

Allerdings dürften Testleser nie alle notwendigen Bereiche abdecken und damit den Profi entbehrlich machen.

Problematische Bereiche dürften sein:

  • Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik – es gibt so viele Regeln und Zweifelsfälle und regionale Unterschiede, dass sogar Profis mit ihrem geschulten Auge immer mal wieder nachschlagen müssen.
  • Einhaltung von Erzählperspektiven – Grobe Abweichungen fallen meist auch Testlesern auf, minimale Abweichungen, die unterschwellig das Leseempfinden tangieren, eher selten.
  • Spannungsbogen – es gibt mehrere verschiedene Romanstrukturen, die den Spannungsbogen individuell beeinflussen. Ein Profi ist hierfür auf jeden Fall die bessere Wahl.
  • Stilmittel – Profis verfügen meist über mehr Erfahrung und Feingefühl hinsichtlich der passenden Stilmittel der verschiedensten Genres. Besonders bei den immer häufiger auftauchende Genremixes ist das wertvoll.
  • Befangenheit – Während Testleser, die einem auch privat nahe stehen (z. B. Familienmitglieder oder Freunde), oft dazu neigen, einem nicht immer alles an Kritik zu sagen, ist das bei professionellen Lektoren und Korrektoren anders. Sie werden schließlich für ihre schonungslose Ehrlichkeit bezahlt. Schonungslos ist aber nicht gleichbedeutend mit fehlendem Fingerspitzengefühl.

Fazit

Gut ausgewählt können Testleser eine hervorragende Möglichkeit sein, das eigene Werk vorab so zu schleifen, dass die Kosten bei einem Profi möglichst gering ausfallen. Aber sie werden nie einen Profi komplett ersetzen können. Autoren machen hier gerne Abstriche. Inwiefern das sinnvoll ist, muss jeder selber wissen. Was für einen reinen Hobby-Autor, der nur zum Spaß schreibt und veröffentlicht, nachvollziehbar und legitim wirkt, ist für den (semi-)professionellen Autor weniger ratsam. Das Risiko, sich die Leser durch zu viele Fehler und Unstimmigkeiten zu vergrätzen, ist deutlich größer und kann im Zweifel schlechte Rezessionen und Absatzminderungen nach sich ziehen. Meine Empfehlung geht dahin, eine Kombination aus Testleser und professionellem Lektor/Korrektor zu nutzen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Reden wir mal Tacheles: Wie wird man Lektor?

Heute ist es mir ein persönliches Anliegen, über den Werdegang eines Lektoren zu schreiben. In Anbetracht dessen, dass mir immer wieder Beiträge bei Facebook oder Instagram auffallen, wo Kollegen mit ihrer Ausbildung zum Lektor werben und das groß in Szene setzen, ist es an der Zeit, einiges richtig zu stellen. Immerhin wirkt so ein Aushängeschild wie ein Magnet, weil es impliziert, dass da jemand wirklich vom Fach ist und Ahnung hat. Das erwartet man schließlich von jemandem mit Ausbildung und wähnt sich gut aufgehoben.

Auf die meisten Lektoren trifft das auch zu. Aber Obacht! Wenn zu sehr darauf hingewiesen wird, kann etwas faul sein. Schaut also besser einmal mehr und genau hin.

Allgemeines zur Ausbildung!

Ausbildung ist nicht gleich Ausbildung. Es gibt staatlich anerkannte Berufsausbildungen und die berufliche Weiterbildung in Form von Qualifikationen, weil sie nur einen Teil Fachwissen vermitteln. Eine fundierte Ausbildung ist hier Voraussetzung. Ein Merkmal der staatlich anerkannten Berufsausbildung ist die sog. Ausbildungsverordnung. In ihr werden Lehrinhalte festgehalten. Hinzu kommt ein Ausbildungsrahmenplan, der die zeitliche Abfolge bereitstellt. All das und die Liste der anerkannten Ausbildungsberufe kann beim BiBB (Bundesinstitut für Berufsbildung, https://www.bibb.de) eingesehen werden.

Ein weiteres Merkmal für eine anerkannte Berufsausbildung ist der Schutz der beruflichen Bezeichnung und/oder die Erlaubnis, die Tätigkeit auch ausführen zu dürfen.

Hierzu habe ich drei Beispiele herausgepickt.

Konditor
Der Konditor ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Bezeichnung ist geschützt und es ist Privatpersonen nicht erlaubt, in diesem Rahmen kommerziell tätig zu sein. Im Klartext heißt das, dass man sich ohne diese Ausbildung nicht Konditor schimpfen oder (im heimischen Umfeld) nicht für andere gegen Bezahlung backen darf. Verschenken oder Bereitstellen bei einem Basar ist dagegen aber sehr wohl erlaubt.

Mediendesigner
Auch der Mediendesigner ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. Anders als zum Konditor ist es Menschen, die keine fundierte Ausbildung in dem Bereich abgeschlossen haben, durchaus erlaubt, diese Tätigkeit kommerziell anzubieten, aber sie dürfen sich nicht als Mediendesigner bezeichnen.

Lektor
Laut dem BIBB ist der Lektor KEIN anerkannter Ausbildungsberuf und kann daher von jedem ausgeübt werden. Ebenso kann sich jede Person so nennen. Es gibt da keine Verbote oder Grenzen.

Ausbildung zum Lektor

Obwohl der Lektor kein anerkannter Ausbildungsberuf ist, ist es dennoch möglich, sich dahingehend „ausbilden“ zu lassen. Das klingt jetzt wie ein Widerspruch, ist es aber nicht. Wie vielen bekannt ist, gibt es den Lektor noch heute als Angestellten in Verlagen. Er besetzt einen Posten im Qualitätsmanagement des Verlagssortiments. Schließlich achtet der Lektor auf die Qualität der vom Verlag herausgegebenen Literatur. Aber nicht nur das, er managt in enger Zusammenarbeit mit anderen Verlagsabteilungen (z. B. Marketing, Finanz- und Vertragsabteilung) ganze Buchprojekte. Die gleiche Arbeit fällt auch seinen freiberuflichen Pendants zu.

Für beide, Verlagslektor und freiberuflicher Lektor, gibt es nun drei seriöse Wege des Werdeganges.


1. Studium
Der Weg des Studiums führt über einen der folgenden Studiengänge: Germanistik, Buchwissenschaft oder Buchhandel/Verlagswirtschaft. Voraussetzung für ein Studium ist die Hochschulzugangsberechtigung. Der Abschluss wird als Bachelor of Arts oder Master of Arts bezeichnet.

2. Ausbildung im Buchhandel
Als ausgebildeter Buchhändler erhält man ein umfangreiches Wissen über die vorhandene Literatur, Bezugsquellen und geschäftlichen Abläufe. All das wird bei Verlagen als Vorwissen sehr geschätzt und ist für die Tätigkeit als Lektor nicht unerheblich. Die Kenntnisse der unterschiedlichen Genres und Subgenres sind essentiell.

3. Ausbildung im kaufmännischen Beruf
Für den kaufmännischen Bereich kommen Berufe wie Medienkaufmann in Digital und Print genauso infrage wie Kaufmann für Büromanagement. Beide Berufe bringen ein umfangreiches Wissen in der Programmführung mit sich. Als Lektor muss man zwingend mit einem gewissen Handwerkzeug ausgestattet sein und die Arbeiten heutzutage erfolgen fast nur noch digital, in Wort und Schrift genauso wie in bildlicher Darstellung. Als Kaufmann für Büromanagement lernt man unter anderem noch intensiver in den Bereichen: Vertragsrecht, Finanzrecht, Buchhaltung, Kundenkommunikation, Organisation, Kalkulationen usw. All das wird bei einem Lektor im Verlagswesen und Freiberuf gleichermaßen abverlangt.


Nach erfolgreichem Abschluss von mindestens einer dieser drei Möglichkeiten ist man bei weitem noch kein Lektor, aber es stehen einem die Türen im Verlag offen, wobei Verlage den Uni-Absolventen nicht gerade selten bevorzugen oder gleich selbst die entsprechend anerkannte Ausbildung ausschreiben und dann die Weiterbildung zum Lektor daran knüpfen.

Oder man wählt die freiberufliche Schiene und legt einfach los, weil man sich ja zu jederzeit als Lektor bezeichnen kann, sei es nun mit oder ohne Ausbildung. In dem Fall spart man sich die angeschlossene Fortbildung, die gut und gerne auch noch einmal bis zu 2 Jahre dauern kann, sofern sie nicht parallel zur anerkannten Berufsausbildung gelaufen ist.

Wieso ist die Weiterbildung nötig?

Mit dem Studium oder einer Berufsausbildung hat man bereits einiges an Wissen und an Fertigkeiten gesammelt, die als Lektor unerlässlich sind. Das gilt insbesondere für diejenigen, die freiberuflich arbeiten. Denn sie sind ihr komplettes Büro: Vertrags- und Finanzabteilung in einem. Da sollte man schon wissen, was man tut. Aber das Spezialwissen, das es braucht, um effektiv als Lektor arbeiten zu können, ist bestenfalls in den Anfängen vorhanden. Das ist auch davon abhängig, ob praktische Erfahrung in Form von Praktika oder Volontariat dabei waren. Immerhin gibt es bei jedem Studium und jeder Berufsausbildung auch einen praktischen Teil.

Wer sich für den Verlagsweg entscheidet, ist auf jeden Fall gut beraten, seine praktische Erfahrung bereits während der Ausbildung dort zu suchen. Aber nicht jeder hat das Glück, bei einem Verlag zu landen. Daher ist es angeraten, das nach Abschluss des Studiums nachzuholen. Denn die Arbeit beim Verlag schult das Auge für interne Abläufe und hinsichtlich des Verlagsprogramms. Zudem steckt man dann schon ein gutes Stück in der Materie drinnen und kann sein Wissen sowie die bisher erlangten Fertigkeiten verfeinern.

Wer sich nach einer Berufsausbildung für den Weg der Selbstständigkeit in Form des Freiberufes entscheidet, ohne zuvor groß praktische Erfahrungen im Verlagswesen oder den Buchhandel gemacht zu haben – was auch vorkommt – sollte sich um eine externe Weiterbildung bemühen. Sie erfolgt oft in Form von Berufsqualifikationen und kann von diversen Institutionen ausgeschrieben sein. Die Angebote sollte man tunlichst genau prüfen, weil es auch hier schwarze Schafe gibt. Dazu weiter unten mehr.

Möglich ist es auch, sein Praktikum in einem Lektoratsbüro zu machen. In dem Fall handelt es sich um einen unabhängig tätigen Lektor, der vermutlich noch andere Angestellte hat und daher ein Gewerbe betreibt. Auch das gibt es. Wer sich für den Unterschied Freiberuf und Gewerbe interessiert, darf sich hier einfinden. Es kommt aber auch vor, dass sich angehende Lektoren als Testleser anbieten, um so ihre Erfahrungen auf sehr kostengünstigen Weg zu erlangen.

Zusammenfassung!

Eine staatlich anerkannte Ausbildung zum Lektor gibt es nicht. Der seriöse Zugang erfolgt über ein Studium oder eine fundierte Berufsausbildung und dauert in der Regel bis zu 3 Jahre, verkürzt auf 2 Jahre, wenn es auf dem zweiten Bildungsweg passiert. Ein Abschluss ist in jedem Fall ein Qualitätsmerkmal. Weiterbildungen erfolgen in Verlagen oder durch externe Angebote und werden bei erfolgreichem Abschluss mit Zertifikaten belegt.

Vorsicht bei Ausbildungsversprechen!

Nachdem die Rahmenbedingungen geklärt sind, möchte ich zum Abschluss noch eine Mahnung aussprechen. Es sind immer wieder Angebote im Internet unterwegs, die eine schnelle und kompetente Ausbildung zum Lektor versprechen. Darauf folgen dann nicht selten die eingangs erwähnten Aushängeschilder. Lektoren werben groß mit ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, um Pluspunkte zu sammeln. Manche benennen dabei sogar noch die (angebliche) Ausbildungsstätte.

Wie die dargelegten Inhalte in diesem Blog zeigen, braucht es seine Zeit, um sich Fachwissen sowie Fertigkeiten anzueignen. Innerhalb weniger Wochen ist das nicht leistbar. Selbst wenn ein gewisses Maß an Grundwissen vorliegt, das aber nicht durch eine der genannten Ausbildungen oder des Studiums gestützt ist, ist es sehr unwahrscheinlich, dass solche Ausbildungsversprechen das halten, was sie im Interesse der späteren Kunden (Autoren) sollten.

Um den Lektoren oder sogar die Ausbildung näher zu beleuchten, ist es angeraten, auf nachstehende Fragen eine Antwort zu bekommen. Kann der Lektor eine Zertifizierung oder etwas Ähnliches vorweisen? Schreiben kann man immerhin viel. Erfolgte die Ausbildung bei einer zertifizierte Lehrkraft bzw. anerkannten Stelle?

Die Überprüfung der Ausbildungsstätte ist insofern sinnvoll, da eine Weiterbildung immer mit vermitteltem Fachwissen einhergeht. Leute, die so etwas machen, werden Trainer genannt oder auch Coaches. Sie sind entweder festangestellt oder selbstständig gewerblich tätig. Allerdings brauchen sie für ihre Tätigkeit eine Trainerlizenz (Zertifizierung) und die Vergabe erfolgt über die IHK. Es sind also erfolgreich abgeschlossene Lehrgänge erforderlich.

Fazit!

Egal was ihr seid, Autoren auf der Suche nach einem Lektor oder jemand, der eine Ausbildung zum Lektor machen möchte, seid vorsichtig und überprüft die Versprechen in den jeweiligen Werbebeiträgen, ganz besonders wenn noch keine einsehbaren Referenzen vorliegen. In der Werbung werden nicht immer die richtigen Bezeichnungen verwendet, sondern das, was gut klingt und eine ähnliche Bedeutung hat, in der Hoffnung, die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Freiberuf oder Gewerbe

Seit ein paar Jahren bin ich schon als Lektorin & Korrektorin unterwegs. Mir ist schon viel begegnet. Ungefähr die Hälfte dessen handelt von Unwissenheit und Beratungsresistenz. Während man Unwissenheit durch Aufklärung ausmerzen kann, ist das bei der Beratungsresistenz leider nicht so. Blöd ist es, wenn beides brüderlich Hand in Hand geht.

Normalerweise meide ich solche negativ Potentiale in der Medienlandschaft. Hin und wieder stolpere ich allerdings doch hinein. Es ist also nicht schwer zu erraten, was mich zu diesem Blog-Artikel bewogen hat, in dem ich einige Punkte für all diejenigen klarstelle, die als Korrektor tätig sein möchten, sei es hauptberuflich oder neben dem Angestelltenverhältnis, oder weil sie sich nur darüber informieren möchten.

Der Einstieg

Lektor oder Korrektor wird man nicht über einen Lehrberuf. Meist kommt man als Quereinsteiger oder durch ein Germanistik-Studium mit diesem Arbeitsumfeld in Verbindung. Letzteres war neben dem Volontariat die Einstiegsmöglichkeit bei Verlagen, um sich in dem Tätigkeitsfeld zu etablieren. Heute ist das eher selten geworden, weil das Outsourcen von Fachkräften günstiger für Unternehmen ist. Verlage bilden da keine Ausnahme.

Wie gesagt fällt der Beruf des Lektors oder Korrektors nicht in den Bereich der Lehrberufe. Daher kann man sich ungestraft ganz einfach so bezeichnen, ohne einen Abschluss vorweisen zu müssen. Das kommt vor allem den Quereinsteigern zugute. Quereinsteiger haben meist auf individuellem Weg ihre Qualifikationen erlangt. Ich setze das jetzt einfach mal voraus und blende die vielen schwarzen Schafe aus, die es aufgrund der Bezeichnungsfreiheit leider auch gibt.

Für beide Berufswege – über den Verlag oder als Quereinsteiger – gibt es jetzt nur die Möglichkeit der Festanstellung oder der Selbstständigkeit. Somit stellt sich die Frage: Bin ich jetzt Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Selbstständigkeit!

Es gibt als Selbstständiger genau zwei Möglichkeiten. Entweder man ist Gewerbetreibender oder Freiberufler.


Merksatz:
Ist man nicht das eine, so ist man automatisch das andere.


Das Problem besteht also darin, das eine zumindest auszuschließen, was bei Berufen, die keiner anerkannten Lehre entspringen, zuweilen problematisch sein kann. Am einfachsten ist es, sich die Freiberufe anzusehen. Dieses Feld der Selbstständigkeit ist bedeutend leichter zu überblicken. Der Ansatzpunkt sollte die Gesetzeslage sein. Hierzu gibt es § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Darin steht:

„Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;“

(https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)

All die hier aufgeführten Berufszweige sind sog. Katalogberufe und zeichnen sich durch eine persönliche, hohe schöpferische, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen aus. Wer sich näher mit dem entsprechenden Paragraphen (§ 1 Abs. 2 PartGG) beschäftigen will, geht bitte einmal hier entlang. (https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__1.html)

Halten wir die Katalogberufe noch einmal übersichtlich fest. Da hätten wir:

  • Ärzte, Zahnärzte. Tierärzte,
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte,
  • Notare,
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure,
  • Architekten,
  • Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks-und Betriebswirte,
  • Heilpraktiker,
  • Dentisten,
  • Krankengymnasten,
  • Journalisten,
  • Bildberichterstatter,
  • Dolmetscher,
  • Übersetzer,
  • Lotsen

Neben den Katalogberufen gibt es weitere Berufe, die laut dem Bundesfinanzhof als Freiberufe gewertet werden. Zu denen gehören:

  • Tätigkeit als Diplom-Informatiker oder Diplom- Mathematiker,
  • Fleischbeschauer,
  • Hebamme, Entbindungspfleger, Diätassistenten,
  • Patentberichterstatter mit wertender Tätigkeit,
  • Prozessagenten,
  • Zahnpraktiker,
  • Gutachter,
  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
  • Ergotherapeuten,
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
  • Logopäden,
  • Staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen,
  • Medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen,
  • Medizinisch-technische Assistenten,
  • Orthopisten,
  • Psychologische Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche,
  • Podologen,
  • Rettungsassistenten

Aber das ist noch nicht alles. Es gibt noch die sonstigen Selbstständigen, die keine Gewerbetreibenden sind und ebenfalls in die Kategorie Freiberuf fallen. Das wären dann:

  • Testamentsvollstrecker,
  • Vermögens-, Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsverwalter,
  • Aufsichtsratsmitglied,
  • Schiedsmann,
  • Berufsmäßiger rechtlicher Betreuer,
  • Tagesmutter,
  • Ehrenamtliches Mitglied kommunaler Vertretungen (z.B. Ortsbürgermeister, Landrat, Kreistagsabgeordneter),
  • Einnehmer einer staatlichen Lotterie (wenn diese nicht ausnahmsweise gewerblich sind).

(Quelle der kompletten Auflistung: https://www.buhl.de/steuernsparen/beruf-aus-dem-katalog)

So nun kennen wir die Rahmenbedingungen und wissen, welche Selbstständigen sich als Freiberufler bezeichnen dürfen. Eines fällt sofort auf, die Auflistung kann nicht vollständig sein. Der Korrektor ist dort genauso wenig aufgeführt wie der Lektor oder sogar der Autor. Letztgenannte gelten aufgrund ihres hohen künstlerischen Potentials definitiv als Freiberufler und sind damit eigentlich kein Streitfall (mehr dazu weiter unten), obwohl sich da so manches Finanzamt am Anfang auch gerne einmal querstellt. Denn bei denen wird man sich früher oder später sowieso melden müssen. Selbstständigkeit ist in jedem Fall anmeldepflichtig und dann muss man auch angeben, ob es sich bei der anzumeldenden Tätigkeit um ein Gewerbe oder Freiberuf handelt. Notfalls wird auch eine Erklärung fällig, warum die Anmeldung als Freiberufler erfolgt, wenn die Angabe von der Meinung des Finanzamtes abweicht.

So selten kommt das nicht vor. Dem Finanzamt liegt ja auch die Auflistung der Katalogberufe (siehe oben) vor, die leider nicht zu 100% vollständig ist. Die Beweisführung dürfte einem reinen Korrektor sehr schwer fallen, weil er nicht über die gleiche Kompetenz verfügt wie jemand, der in einem wissenschaftlichen oder pädagogischen Beruf arbeitet. Seine Tätigkeit bezieht sich auf das Auffinden von Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern, also alles, was zu den formellen Textschwächen zählt. Hinzu gesellen sich oft auch Formatierungsfehler. Das ist keine wissenschaftliche, keine künstlerische, keine schriftstellerische (weil man nicht selbst schreibt), keine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um reines Handwerk, auch wenn es digital abläuft, und das ist eindeutig gewerblich einzustufen. Wenn man dem Finanzamt also keine stichhaltige Begründung gemäß der gesetzlichen Definition des Freiberufes liefern kann, warum man dennoch kein Gewerbetreibender ist, dann sollte man sich dieses Drama lieber ersparen und ein Gewerbe anmelden.

Aber diese Stellenanzeigen bei Google …!

Den Einwand lese ich in dieser oder ähnlicher Form immer wieder und es wird Zeit, damit einmal aufzuräumen. Suchen wir mittels Google nach Korrektoren, dann erhalten wir Ergebnisse wie nachstehend zitierte Textauszüge:

  • „Ein Korrektor arbeitet in der Regel freiberuflich. Nur noch in wenigen Verlagen sind fest angestellte Korrektoren zu finden – und die Zahl der Stellen wird weiter abgebaut.“
  • „Selbständiger – bzw. freiberuflicher – Korrektor werden ist somit die ideale Alternative zu einem ohnehin rar gesäten Job in einem Verlag.“
  • „Korrektor auf freiberuflicher Basis im Homeoffice (derzeit keine Stelle frei).„

All das wird gerne als Begründung herangezogen, dass der Beruf des Korrektors doch ein Freiberuf ist. Das ist allerdings falsch. Warum erkläre ich gerne. Die Begriffe „Freiberuf“ und „freiberuflich“ sind hier zwei verschiedene Paar Schuhe, werden aber gerne als Synonyme füreinander gebraucht. So kommt es zum Irrglauben, der Korrektor sei ein Freiberuf. In den von mir zitierten Google-Ergebnissen bedeutet der Begriff „freiberuflich“ nichts anderes, als dass es sich nicht um eine feste Anstellung handelt.


Wir erinnern uns: Wer nicht fest angestellt ist, ist selbstständig, und wer darüber hinaus nicht die Anforderungen für einen Freiberuf erfüllt, ist Gewerbetreibender.


Natürlich sollte man in zweiter Instanz fragen, was der Korrektor über sein eigentliches Tätigkeitsfeld noch leistet. Je nach Gewichtung und Sachlage, kann es Ausnahmen von der Einstufung des Gewerbetreibenden geben. Aber das ist dann ein Einzelfall und mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

Eine weitere Anlaufstelle für derlei haarspalterische Fragen kann in diesem Fall auch die KSK (Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de) sein. Sie sorgt dafür, dass Künstler und Publizisten einen ähnlichen gesetzlichen Sozialversicherungsstandard genießen wie Arbeitnehmer. Korrektoren werden dort nicht aufgenommen, weil Korrektoren keine Freiberufler sind. Lektoren werden bei der KSK jedoch genauso wie Autoren ohne Probleme versichert. Bei Lektoren wird der schöpferische Anteil am schriftlichen Werk ausreichend hoch bewertet, weshalb sie schlussendlich zu den Freiberuflern zählen.

Warum erwähne ich das so explizit? Nun, mir ist schon oft untergekommen, dass so mancher Korrektor behauptet hat, eine künstlerische Eigenleistung an dem Werk seines Kunden erbracht zu haben, nur weil hier und da ein paar stilistische Ausbesserungen vorgenommen worden sind, die in Wahrheit aber in den Bereich der formalen Fehlerquelle (Grammatik) gelegen haben. Ein paar überschaubare grammatikalische oder stilistische Eingriffe machen aus einem Korrektor aber keinen Lektor. Die KSK erfragt vorab definitiv Nachweise über die anzumeldende und zugleich zu versichernde Tätigkeit. So trennt sich dann meist schon die Spreu vom Weizen.

Wer also mit dem Gedanken spielt, sich in Zukunft als Lektor oder nur als Korrektor, weil das von vielen Anwärtern als weniger arbeitsintensiv angesehen wird – das ist übrigens ein Trugschluss – sein monatliches Einkommen aufzubessern oder gleich ganz davon leben zu wollen, sollte sich also als erstes dieser Fragestellung widmen. Im Zweifelsfall muss man sich mit dem Gewerberecht vertraut machen. Scheitert man alleine schon daran oder möchte das aus irgendwelchen Gründen nicht, sollte man die Finger von diesem Berufsstart lassen. Denn als Selbstständiger, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, hat man noch mit ganz anderen rechtlichen Passagen zu kämpfen, allen voran das Vertrags- und Finanzrecht.

Making of Sinderion

Ein Making of bietet immer ganz besondere Einblicke. Heute zeige ich euch, wie die Farbkarte namens Sinderion entstanden ist. Viel Vergnügen!

PS: Wer es noch nicht weiß, ich arbeite mit der Freeware GIMP.

Ausgangslage

Bei Sinderion handelt es sich um eine Rollenspielwelt, die im privaten Umfeld für gemeinsame Spieleabende erdacht wurde. Wie es die Umstände so mit sich bringen, existiert hierfür keine käufliche Spielegrundlage. Alles wird aus privater Hand erstellt, inspiriert durch bestehende Spielewelten und den dazugehörigen Regelwerken. Das ist insofern kein Problem, wenn diejenigen das nötige Knowhow besitzen. Bei der Erstellung einer professionellen Karte ist meistens Schluss. So kam ich zu der Ehre, Sinderion ein Gesicht geben zu dürfen, dass nicht wie bei Inkarnate Massenware ist. Versteht mich nicht falsch, Inkarnate ist technisch ein tolles Online-Programm, aber wenig individuell und eben auf Masse ausgelegt. Ich dagegen setze die Wünsche meiner Kunden punktgenau um.

Gewünscht war in diesem Fall eine Übersichtskarte – also keine Tabletop Oberfläche – in Din A3 Format, geeignet für den Farbdruck. Natürlich bekam ich auch eine Skizze, die ich mit freundlicher Erlaubnis meines Kunden präsentieren darf.

Erste Schritte

Nach einem ausführlichen Briefing ist meine erste Handlung, die Datei überhaupt anzulegen. Dabei berücksichtige ich die Druckmaße ebenso wie die nötige Auflösung. Aus dem Grund muss ich vor Beginn der Arbeiten wissen, wofür die Karte gedacht ist. Farbdrucke benötigen eine höhere Auflösung (mind. 300 dpi) als Schwarz-Weiß-Drucke (mindestes 150 dpi). Ebenso darf die Auflösung für eine reine digitale Veröffentlichung kleiner sein als beim Druck. Mit diesen Einstellungen steht und fällt der Werdegang. Denn aus einer Karte, die zuvor für rein digitale Zwecke erstellt wurde, kann ich nicht so einfach eine für den Druck machen.

Wenn die Datei in ihren Grundinformationen besteht, beginne ich damit, eine Basis ausgehend von der mir überreichten Skizze zu modellieren. Das beinhaltet zuallererst die Umrisse der Ländereien in Abgrenzung zum Meer. Anschließend kommen topographische Elemente hinzu: Berge, Hügel, Flüsse, Wälder, Lage von Städten/Ortschaften usw. Dieser Arbeitsschritt kann mitunter ziemlich lange dauern. Es kommt darauf an, wie viele optische Informationen mir schon vorliegen. Je mehr ich selbst „erdenken“ muss, umso länger dauert dieser Schritt. Ebenso zieht sich die Arbeitszeit in die Länge, je mehr Details erarbeitet werden müssen. Rückfragen sind in dieser Phase immer zu erwarten.

Mein vorläufiges Ergebnis, den sog. Rohling, lege ich meinem Auftraggeber als Sichtkontrolle vor und bitte um Kritik sowie Änderungswünsche.

Nach der Sichtkontrolle setze ich nicht nur die Änderungswünsche um, sondern verfeinere auch noch die Darstellung, wo es nötig ist. Das Ergebnis sah in diesem Fall wie folgt aus:

Der Karte Leben einhauchen

Nachdem die Topographie in Größe, Ausdehnung und Erscheinung ihren Platz gefunden hat, beginne ich damit, der Karte Tiefe zu verleihen. Hierbei helfen mir Schatten- und Lichteffekte. Das Meer bekommt seine Untiefen sowie Küstenbereiche und das Land ebenso seine Höhen und Tiefen. Hierbei spielt der Einfallswinkel vom Licht eine zentrale Rolle. Die nachstehenden Bilder verdeutlichen die Arbeitsschritte. Zur genaueren Betrachtung können auch diese mit einem Klick vergrößert werden.

Hierauf erfolgt auch wieder eine Sichtkontrolle. Natürlich kann es auch jetzt vorkommen, dass noch Änderungswünsche bestehen. Sie an dieser Stelle des Arbeitsprozesses einzupflegen, ist zwar etwas aufwändiger, aber machbar.

Das Make-Up

Jetzt kommt der Farbtopf zum Einsatz. Ich arbeite mit wenigen Farben, auch wenn die fertige Karte das nicht immer erahnen lässt. Die Licht- und Schatteneffekte aus dem vorherigen Schritt helfen mir, aus einer Farbe mehrere Abstufungen entstehen zu lassen. Die nachstehenden Bilder demonstrieren das. Links seht ihr nur die verwendeten Farben, rechts was die Licht- und Schatteneffekte daraus machen. Auch die Bilder lassen sich mit einem Klick vergrößern.

Für das Feintuning werden Farbübergänge verwischt oder eine Mischfarbe erstellt. Ganz nebenbei finden angepasste Symbole (Städte) ihren Platz auf der Karte.

Beschriftung

Das Platzieren von Namen ist eine Kunst für sich und GIMP ist dafür einfach untauglich. Daher nutze ich Inkscape. Es ist ein vektorbasiertes Zeichenprogramm und für den Zweck der Kartenbeschriftung bestens geeignet. Mit nur wenigen Klicks schafft es, wofür ich in GIMP umständlich hantieren müsste, und erzeugt mir auch noch eine deutlich bessere Qualität.

So lassen sich Schriften an schwungvollen Linien ausrichten, drehen, schrumpfen, unterschneiden, vergrößern … kurz gesagt die perfekte Größe & Positionierung erzeugen. Die auf diese Weise angelegten Schriftzüge lassen sich nun in Gimp verwenden und dort weiterbearbeiten. Hierzu zählen Effekte wie Farbe, Schattierung usw. Damit ihr das besser versteht, habe ich euch eine Bilderstrecke mit den Zwischenschritten zusammengestellt.

Auch hier könnt ihr jedes Bild einzeln anklicken und damit vergrößern.

Letzte Schritte

Wie bereits aufgefallen sein dürfte, ist der Rahmen zwischenzeitlich mitentstanden. Denn was noch fehlt sind die Legende und ein Kompass. Für die Positionierung ist spätestens jetzt ein Rahmen unerlässlich. Es gibt viele Darstellungsmöglichkeiten. Meine Lieblingsansicht ist die hier verwendete. Sie ist einfach in der Aufmachung, aber zugleich sehr passend.

Zum krönenden Abschluss signiere ich meine Arbeit.

Ich hoffe, euch hat das kleine Making of gefallen. Wenn ihr meinen Stil mögt und auch eine Fantasykarte von mir designt haben wollt, schreibt mich an. Die Kontaktmöglichkeit findet ihr im Feed dieser Website und eine Preisliste könnt ihr hier einsehen.

Eure Rike

Zwei mögliche Publikationswege: Verlag und Selfpublishing

Gratulation! Du hast dein erstes Buch geschrieben. Du kannst dir auf die Schulter klopfen und stolz darauf sein. Ich meine das ernst. Das schafft nicht jeder. Schreiben ist Handwerk und ein Schreibprojekt zu beenden, erfordert auf jeden Fall Disziplin.

Aber wie geht es nun weiter? Es geht doch weiter, oder? Du hast ja nicht nur für dich selbst geschrieben.

Nö, ich möchte schon gerne veröffentlichen.

Wusste ich es doch. An dieser Stelle sei gewarnt. Es gibt viele Stolpersteine. Und welche das sein werden, liegt an deiner Entscheidung, auf welchem Weg du veröffentlichen willst. Grundsätzlich gibt es für dich zwei Möglichkeiten: Verlag und Selfpublishing.

Verlag

Der klassische Weg zur Buchveröffentlichung führt über einen Verlag und ist somit auch der bequemste, aber leider auch der langatmigste. Als Autor schreibt man sein Buch und gibt die Arbeit danach an andere weiter und kassiert seine Tantiemen. So sieht die Vorstellung noch heute bei sehr vielen aus und sie stimmt zum großen Teil ja auch. Das Ding ist nur, dass es mit dem Schreiben und Weggeben nicht ganz so simpel ist.

Erst einmal musst du den für dein Werk passenden Verlag finden. Verlage führen ein sog. Verlagssortiment, das nach Genre unterteilt ist, und nehmen daher auch nur solche Manuskripte an, die in diese Auswahl fallen. Eingeschränkt wird das jedoch vom wirtschaftlichen Denken des Verlages. Verspricht ein Manuskript wenig bis keinen Umsatz zu generieren, winkt eine Ablehnung, wenn du Glück hast bekommst du sogar eine schriftliche Begründung. Damit würde ich aber nicht rechnen, Verlage werden jährlich mit Bewerbungen für ihr Sortiment überschwemmt. Eine Bewerbung ist dennoch einen Versuch wert.

Dazu musst du auf der Website des von dir ausgesuchten Verlages nach den Kontaktdaten und Einsendebedingungen schauen, vermutlich sogar via eMail erfragen. Da ein Verlag auf den Verkauf von Büchern ausgelegt ist, wird dich diese Information nicht gleich auf der ersten Seite anspringen. Darauf solltest du achten. Es kann passieren, dass von dir verlangt wird, dein Manuskript vorab nach Vorgabe zu formatieren: Schriftart, -größe usw.

Wieso muss ich das machen? Ich kann doch einfach auch so alles hinschicken.

Klar, könntest du das. Aber es gibt einen Grund für solche Anforderungen, die von Verlag zu Verlag unterschiedlich sein können. Auf diese Weise haben alle Einsendungen die gleiche Norm und sind einfach zu handhaben, aber sie geben auch Aufschluss darüber, wie gut du darin bist, Anweisungen zu befolgen, die während der Bearbeitungsphasen (Lektorat/Korrektorat) auf dich warten (können). Wenn du hier schon eigenbrödlerisch daherkommst, sieht es für deine Bewerbung nicht gut aus.

Das ist mir zu viel Aufwand. Dann gehe ich lieber zu einem Verlag, der mich auch so nimmt. Es gibt welche, die fordern einen Autor sichtbar dazu auf, sein Manuskript einzusenden und haben keine großen Anforder…

STOP! Wovon du da redest ist ein DKZV (Druckkostenzuschussverlag), ein schwarzes Schaf in der Buchbranche. Offenbar ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um über Folgendes zu reden:

Druckkostenzuschussverlag

Du erkennst einen DKZV (Druckkostenzuschussverlag) daran, dass sie für ihr Versprechen, dein Manuskript ohne großes Wenn und Aber auf den Buchmarkt (ISBN inklusive) zu bringen, Geld verlangen. Ein Verlag nimmt niemals Geld von dir und finanziert alle nötigen Leistungen wie Lektorat, Korrektorat, Coverdesign, Buchsatz, Vertrieb, Lagerung und Marketing aus eigener Tasche. Wenn Geld fließt, dann nur zu dir, niemals von dir weg. Merke dir das gut.

In der Vergangenheit sind viele DKZV’s auf öffentliche Listen gerutscht, die sie als das benennen, was sie sind: schwarze Schafe der Buchbranche. Tja, daraus haben auch sie gelernt und tarnen sich immer besser, z. B. hinter vermeintlich seriösen Websites und elegantem Geschäftsgebaren. Es ist nicht mehr so leicht wie früher, sie zu erkennen, außer sie haben in der Gestaltung ihrer Websites richtig danebengegriffen. Besonders der verführerische Aufruf zum Einsenden jeglicher Manuskripte, weil der Verlag ja händeringend danach sucht, ist von der Hauptseite irgendwo auf eine Unterseite gerutscht und ist bei weitem nicht mehr so auffällig gestaltet. Das Gleiche gilt für die Kosten, die dich dort totsicher erwarten.

Siehst du dich aufmerksam auf solchen Websites um, stößt du spätestens auf einer der Unterseiten auf Sachen wie nachstehend aufgelistet:

„Haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht jedes Manuskript veröffentlichen können, das uns erreicht.“

„Wir prüfen Ihr eingereichtes Manuskript und machen Ihnen daraufhin ein auf Sie zugeschnittenes Angebot.“

Das sind jetzt genau zwei Beispiele, die mir noch gut in Erinnerung geblieben sind, als ein DKZV an meine Tür geklopft hat und meine Dienste in Anspruch nehmen wollte. Nach eingehender Prüfung habe ich dankend abgelehnt, weil ich so eine Geldmacherei nicht unterstütze und auch nicht sicher sein kann, ob das mit der Bezahlung an mich so reibungslos verläuft.

Eine solche Wortwahl wie in meinen angeführten Beispielen ist entlarvend, obwohl sie elegant erscheint, richtig professionell eben. Es handelt sich aber um den berühmten Wolf im Schafspelz. Jemand der sich in der kaufmännischen Kommunikation nicht auskennt, wird jetzt vielleicht nicht verstehen, was ich meine. Daher erkläre ich es gerne einmal.

Satz 1:
„Haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht jedes Manuskript veröffentlichen können, das uns erreicht.“

Hierbei handelt es sich um eine indirekte Aufforderung zum Einsenden deines Manuskriptes und enthält zugleich das Versprechen eine hohe Chance, genommen zu werden. Die Schlüsselwörter sind hier „nicht jedes Manuskript“, was im Umkehrschluss heißt wie: Die meisten Manuskripte nehmen wir aber doch. Eine nähere Erläuterung fehlt fast immer und auch das Sortiment gibt selten Aufschluss, welche Genres unerwünscht sind. Wozu auch? Jedes Manuskript ist eine potentielle Geldquelle.

Satz 2:
„Wir prüfen Ihr eingereichtes Manuskript und machen Ihnen daraufhin ein auf Sie zugeschnittenes Angebot.“

Mit absoluter Sicherheit wird ein Angebot kommen, nämlich ein Angebot, bei dem der Autor zur Kasse gebeten wird. Denn das bedeutet dieses Wort. Ein Angebot kann auch als Offerte bezeichnet werden. Es beinhaltet stets eine Leistung zu einem gewissen Gegenwert und ist überdies verbindlich für denjenigen, der es ausspricht. Sobald es angenommen wird, kommt ein Vertrag zustanden, nur mal so als Randbemerkung.

Fazit: Du wirst hier auf jeden Fall dein Geld los. Die Qualität des Gegenwertes (deine Veröffentlichung) ist dagegen fraglich.

Ein DKZV hat keinerlei Interesse, dein Buch zu pimpen und in den Medien zu pushen. Ein DKZV verdient an DIR, nicht am Buchverkauf. Das ist ein netter, aber vernachlässigbarer Nebeneffekt, wenn er denn eintrifft.

Erinnerst du dich, was ich weiter oben bei den Verlagen geschrieben habe? Deren Websites sind so aufgebaut, dass sie ihre Bücher anpreisen, weil sie sie verkaufen wollen. Ruf dir mal die Seite von Verlagen wie Heyne, Cornelsen, Bastei Lübbe auf und dann einen wie du ihn erwähnen wolltest. Was fällt dir im Vergleich auf? Die Aufmachung und Ansprache sind komplett unterschiedlich. Gut das sind nun die großen Verlage, aber auch Kleinverlage sind darauf aus, ihre Bücher zu verkaufen, sie haben noch weniger Geld, um all die vielen Autoren, die jährlich auf den Markt drängen, unter Vertrag zu nehmen. Achte also bei Verlagsseiten, die dir nicht bekannt sind, auf genau solche Merkmale.

Seriöse Verlage legen nie den Schwerpunkt darauf, Autoren zu gewinnen, sondern darauf Bücher zu verkaufen!

Bist du dennoch an einen DKZV geraten und kommst irgendwann auf die Idee, deine Veröffentlichung zurückziehen zu wollen und woanders zu veröffentlichen, werden große Probleme auf dich zukommen. Ein DKZV gibt ungerne und vor allem nicht freiwillig seine Rechte an dem Manuskript an dich zurück. Das endet nicht selten mit der Hilfe eines Anwaltes, dauert lange, kostet Nerven und Geld, DEIN Geld. Es gibt genug Autoren, die darauf reingefallen sind und ein Lied davon singen können.

Abgesehen davon endet eine Veröffentlichung über einen DKZV – viele sind bei den Profis der Buchbranche als solche leicht erkennbar – auch mit einem Image-Schaden für dich. Ein seriöser Verlag wird dein Manuskript danach vermutlich nicht mehr in sein Sortiment aufnehmen wollen, sollte das noch immer dein Ziel sein. Außerdem gelangt dein Buch nicht in den stationären Buchhandel. Bücher von DKZV’s findest du dort nicht. Rate mal wieso?

Selfpublishing

Die einzig denkbare Alternative zur Verlagsveröffentlichung ist das Selfpublishing. Und ja, das kostet Geld, dein Geld, und das darf es auch. Selfpublishing oder kurz SP genannt ist nichts anderes als die Eigenpublikation. Umgangssprachlich wird es auch als Selbst- oder Eigenverlag bezeichnet. Wobei das Wort Verlag sehr irreführend ist. Es steckt in der Regel nämlich kein Unternehmen dahinter, sondern du als Autor höchstpersönlich. Wenn du dich also nicht gerade mit einem eigens gegründeten Verlag – das beinhaltet eine Firmengründung – selbstständig gemacht hast, dann ist diese Übersetzung nicht zutreffend.

Aber gut, zurück zum Wesentlichen. Im Selfpublishing kümmerst du dich selbst um all die Prozesse, die normalerweise ein Verlag übernimmt. Somit obliegen auch dir alle anfallenden Kosten. Guck mich nicht so zerknirscht von der Seite an. DAS ist die Aufgabe eines Verlages.

Aber ich habe gehört, dass Selfpublisher schlechte Autoren sind und minderwertige Bücher produzieren.

Das Vorurteil hält sich leider hartnäckig. Noch immer hat das SP einen durchwachsenen Ruf, aber er verbessert sich stetig. Das liegt an den vielen professionellen und seriösen Dienstleistern, die mit hochmotivierten Autoren zusammenarbeiten, um ein möglichst qualitativ hochwertiges Buch auf den Markt zu bringen. Hier hast du – obwohl die Kosten auf deiner Seite liegen – die volle Kontrolle. Du alleine entscheidest, mit wem du zusammenarbeitest und kontrollierst auf diese Weise den Kostenfaktor UND Qualitätsfaktor. Wenn also im SP Schund auf den Markt geworfen wird, dann liegt die Ursache irgendwo auf dem Weg vom Schreiben bis zur Veröffentlichung, sprich an dir und/oder an einem Dienstleister.

Beachte: Niemand wird als Profi geboren und auch Dienstleister können nur mit dem arbeiten, was sie bekommen. Wenn du also gute Arbeit ablieferst, dann können sie daraus viel machen. Voraussetzung ist, sie beherrschen ihr Handwerk so wie du deines.

Den negativ behafteten Ruf hat das Selfpublishing also meist den Autoren zu verdanken, die sich nicht angemessen um die Qualität ihrer Werke kümmern. Besonders zu Anfang war das ein Problem, denn Dienstleister waren Mangelware. Heute ist das zum Glück anders und niemand kann sich herausreden, keine Hilfe bekommen zu haben, weil es keine gibt.

Die Finanzierung dieser Hilfe ist jedoch weiterhin ein Streitthema. Natürlich kostet die Hilfe eines Lektors, Korrektors, Buchsetzers oder Coverdesigners Geld. Würdest du umsonst arbeiten und wüsstest später nicht, wie du Miete, Strom, Versicherung, Essen und all die anderen Ausgaben in deinem Leben bezahlen kannst? Wohl kaum.

Habe ich denn auch Vorteile auf meiner Seite, wenn ich schon alle Kosten tragen muss?

Aber sicher. Dir alleine gehören alle Rechte am Manuskript und die Nutzungsrechte, die du mit den engagierten Dienstleistern vereinbart hast. Darunter fallen die Leistung des Lektorates, Korrektorates, Coverdesigns und Buchsatzes. Die behältst du auch, wenn du dein Werk zwecks Veröffentlichung an einen Distributor (Vertriebler) überstellst.

Stellst du all die Kosten aus dem SP, die du bis hierhin zu tragen hast, denen eines DKZV’s gegenüber, wirst du schnell erkennen, dass das günstiger ist als deren horrende Angebote. Wenn es schon dein Geld kosten soll, dann sei clever.

Ja, das klingt einleuchtend. Und die Dienstleister sind auch alle vertrauenswürdig?

Nicht alle. Leider gibt es auch unter ihnen schwarze Schafe. Damit du gewappnet bist im Dienstleistervergleich, empfehle ich dir meinen Blogartikel mit dem Titel Seriöse von unseriösen Dienstleistern unterscheiden. Dort erkläre ich dir, worauf du auf jeden Fall achten solltest.

Fazit

Generell kann ich das Selfpublishing sehr empfehlen. Du bist frei in deinen Entscheidungen, stehst aber auch überall in der Pflicht, dich selbst zu kümmern. Davor schrecken viele Autoren im ersten Moment zurück und der vermeintlich schlechte Ruf erledigt den Rest. Lass dich von beidem nicht abhalten, wenn es bei einem Verlag nicht klappen sollte.

Ein anständiger SPler beweist, dass er sich auf dem Spielfeld der Publikation behaupten kann, wenn er sich mit den richtigen Dienstleistern zusammentut. Ein SPler macht in dem Moment das Gleiche wie ein Verlag und ist damit ein Konkurrent. Und was macht man mit Konkurrenten? Zum Beispiel diskreditieren.

Nebenbei ist eines auch Fakt: Viele (nicht alle!) Verlage outsourcen selbst. Sie holen sich die Dienstleister (Lektoren, Korrektoren, Coverdesigner usw.) von außen dazu, statt sie intern dauerhaft anzustellen. Es ist kostengünstiger und daher nur logisch für ein Wirtschaftsunternehmen, das seine internen Kosten (Gehalt/Lohn) verringert bzw. niedrig halten will.

Und da sollen die mit Dienstleistern arbeitenden SPler schlechter als Verlage sein, die das Gleiche machen? Klingt nicht einleuchtend, oder? Siehste. Sie sind nicht schlechter, sie sind nur Konkurrenten oder wie man im Kaufmännischen auch gerne sagt „Mitbewerber“ und die kann man in der eigenen Nische selten gebrauchen.

Wie du siehst, steht dir der Weg frei, wie du dein Buch veröffentlichst. Es ist deine Entscheidung, was es werden soll: Verlag oder Selfpublishing.

Seriöse von unseriösen Dienstleistern unterscheiden

Seit das Selfpublishing aus den Kinderschuhen herausgewachsen ist, boomt der Dienstleistungssektor an allen Ecken und Enden. Die Arbeiten, die normalerweise ein Verlag übernimmt – Lektorat, Korrektorat, Buchsatz, eBook-Erstellung, Coverdesign, Vertrieb und Marketing – obliegen im Selfpublishing den Autoren. Natürlich ist niemand ein Multitalent. Es bleibt also die Wahl, jemanden dafür zu engagieren und damit regulär in Vorkasse zu treten, so wie Verlage es machen, oder das eigene Werk mit vermutlich übermäßig vielen Schwächen zu veröffentlichen. Letzteres zieht häufig und vor allem schnell eine negative Reaktion nach sich. Es empfiehlt sich also nicht.

Outsourcende Autoren stehen nun vor der Frage: Woran erkenne ich einen seriösen Dienstleister?

Diese Frage sollte sich wirklich jeder stellen und nicht leichtfertig außer Acht lassen, denn man kann im Zeitalter des Internets sehr schnell auf schwarze Schafe hereinfallen. Erst kürzlich musste ich lesen, wie wieder jemand auf einen sog. Lektoren-Kollegen hereingefallen ist.

Geld weg. Keine Leistung.

Übler kann eine Auftragserteilung gar nicht laufen, denkt ihr? Oh doch.

Geld weg. Keine Leistung UND keine Kontaktdaten!

Somit sind natürlich auch Ansprüche schwer durchzusetzen. Wie will man jemanden anmahnen, den Fall an ein Inkasso-Unternehmen übergeben oder gar zivilrechtlich verklagen, wenn man absolut nichts in der Hand hat? Ja, solche Fälle sind möglich.

Damit euch das nicht passiert, gebe ich euch eine ausführliche Hilfestellung. Für den einen oder anderen sind die nachstehenden Erläuterungen Alltag, aber für manche eben nicht. Und vielleicht ist selbst für erfahrene Autoren noch ein Stück neues Wissen dabei.

Hürde 1

Bei der Suche nach Lektoren und Co. werdet ihr recht schnell fündig. Anfragen und Gesuche z. B. bei Facebook und Instagram bleiben nie unbeantwortet. Legt euch eine Liste dieser Ergebnisse an. Sie sollte für den Anfang folgende Punkte enthalten:

  • Namen
  • Account (FB und/oder Instagram)
  • Website

Anhand dieser Punkte könnt ihr bereits aussieben. Viele Autoren gehen hin und treffen ihre Vorentscheidung aufgrund von Preisvorstellungen. Das ist mitunter eine der ersten Fragen. Leistung darf möglichst wenig kosten. Ich kann das bis zu einem gewissen Punkt auch verstehen, aber dieses Kriterium solltet ihr euch besser für sehr viel später aufheben. Im Vorfeld ist etwas anderes wichtig.

Ein seriöser Dienstleister sorgt für grundlegende Transparenz und das fängt beim Namen und Account bzw. Fanpage an. Wenn ihr hier kein Impressum oder einen Fantasienamen vorfindet: Finger weg! Ausgenommen sind Künstlernamen, die können sogar im Personalausweis eingetragen sein und sind rechtlich anerkannt. Damit dürfen sogar Verträge abgeschlossen werden. Achtet dennoch auf Quellen zu bürgerlichen Namen.

Gleiches gilt, wenn die Chronik auf Facebook nicht einsehbar ist, weil man nicht befreundet ist. Einzige Ausnahme, diesen Dienstleister nicht sofort zu ignorieren, wäre hier ein Link zu dessen beruflicher Website. Diese solltet ihr auf jeden Fall auf folgende Punkte prüfen:

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Transportverschlüsselung

Mir ist klar, dass besonders die Datenschutzerklärung jeden Website-Betreiber vor eine große Herausforderung stellt, aber wer mit seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten will und dafür eine Website benötigt, wird diese gesetzliche Hürde nehmen müssen. Außerdem gibt es im Internet Anbieter, die einem kostenlos ein Grundgerüst bereitstellen. Für alles andere muss ein Anwalt konsultiert werden, wenn man selbst nicht durchsteigt und auf Nummer sicher gehen will. So ist das Geschäftsleben und seriöse Dienstleister sind halt Geschäftsleute.

Gleiches gilt doppelt und dreifach für das Impressum. Es muss rechtsgültig angelegt sein. Mehr dazu findet ihr bei der IHK. Seid ihr der Annahme, dass es sich um die Adresse eines Impressum-Services handelt, seid vorsichtig. Wer hier nicht mit offenen Karten spielt, aber alle nötigen Daten zur Auftragsbearbeitung seiner Kunden verlangt, handelt mindestens zweifelhaft und im schlimmsten Fall unseriös.

Achtet auch auf die Transportverschlüsselung (https) in der Eingabezeile eures Browsers, besonders, wenn auf der Website via Formulare Daten übermittelt werden. Steht vor dem www nur ein http können beim Senden eure Daten von Dritten abgegriffen werden. Datenklau will wohl niemand.

Hürde 2

Nach dieser Aussiebung gibt es sicher noch einige potentielle Bewerber. Aber auch jetzt ist die Preisfrage noch nicht relevant. Viel mehr solltet ihr euer Augenmerk nun auf folgende Punkte richten:

  • Referenzen
  • Qualifikationen
  • Offensichtliche Fehler
  • Angebote

Referenzen zeigen einem, ob bereits ähnliche Werke wie das eigene bearbeitet worden sind. Sie lassen sich im Internet auch ausfindig machen. Der berühmte Blick ins Buch offeriert einem zudem das Impressum. Für gewöhnlich werden alle Mitwirkenden hier neben dem Autor genannt. Solche Nachweise verschaffen Sicherheit und Vertrauen und sind ein wichtiger Fingerzeig, ob der Dienstleister seriös ist.


Kurzer Ausflug in Sachen Impressum von Büchern:

Natürlich gibt es in der Praxis auch immer wieder Fälle, wo Mitwirkende nicht im Impressum genannt werden wollen oder das Impressum nicht vorne im Buch auftaucht, sondern hinten. Beides ist rechtlich gestattet. Es besteht keine Pflicht zur Nennung von Mitwirkenden im Impressum und auch keine, die das Impressum vorne in das Buch zwingt. Es muss nur leicht aufzufinden sein und das ist sowohl vorne als auch am Ende des Buches der Fall. Was jedoch zu den Pflichtangaben bei Impressen in Büchern zählt sind die postalische Anschrift des Herausgebers, im Selfpublishing sind damit Autoren gemeint, und noch Druckerei bzw. Vertrieb. Letztere sind Bestandteil einer separaten Vertragsfrage.


Start-Ups verfügen hingegen selten über Referenzen. Hier helfen die Qualifikationen oder Arbeitsproben weiter. Letzteres fällt unter die Rubrik „Angebote“ und stellt keine Pflicht dar. Wenn ein Lektor oder Korrektor keine Arbeitsprobe anfertigen möchte, besteht darauf kein Anspruch.

Aber Achtung: Arbeitsproben müssen nicht kostenlos erfolgen! Fragt vorher nach, wenn auf der Website dazu nichts steht.

Noch etwas fällt in die Rubrik Angebot, nämlich die Auflistung der Inhalte. Seit vorsichtig, wenn z. B. großzügig von Lektorat und Korrektorat gesprochen wird, aber nicht aufgelistet ist, was für eine Leistung euch erwartet. Die Berufsbezeichnung ist nämlich nicht das einzige, was hier nicht geschützt ist. Auch die Inhalte solcher Angebote variieren. Ähnliches gilt für alle anderen Dienstleistungen. Macht euch vor Auftragserteilung schlau und lasst euch das schriftlich geben. Kommt es später zu Problemen im Bereich Leistungserbringung und Bezahlung, dann habt ihr etwas in der Hand.

Springen euch beim Durchstöbern der Website schon auffällig viele Fehler und andere Ungereimtheiten an, dann ist das kein gutes Zeichen. Anbieter mit Schwerpunkt auf Korrektorate sollten sorgfältiger vorgehen. Hier wäre ich vorsichtig und es muss die Frage erlaubt sein, ob der Anbieter sein Handwerk versteht, denn die Website ist dessen Aushängeschild, dessen Visitenkarte. Das Gleiche gilt übrigens für das Verfassen von Werbebeiträgen bei Facebook, Instagram und Co. Wer für sich und seine Angebote wirbt, sollte nicht über so etwas Banales wie Fehler in der Rechtschreibung, Grammatik oder Zeichensetzung stolpern.

Hürde 3

Jetzt kommen wir zum Nadelöhr der Auswahl. Es ist äußerst wichtig, um am Ende nicht doch noch auf unseriöse Anbieter hereinzufallen. Eine Website die über keine Preislisten verfügt, ist erst einmal nicht auffällig. Preise lassen sich erfragen, ebenso wie Zahlungsmodalitäten. Außerdem solltet ihr die Bearbeitungsmethoden erfragen und welches Format das eingereichte Manuskript haben soll.

Im Bereich des Lektorates und Korrektorates lassen Autoren gerne im Vorfeld eine Arbeitsprobe anfertigen, um die Art und Weise kennenzulernen, wie der jeweilige Lektor oder Korrektor arbeitet. Für diesen wiederum ist sie wichtig, um den Arbeitsaufwand abzuschätzen, der sein Honorar bestimmt. Bei so einer Anfrage, die übrigens unverbindlich ist, solltet ihr darauf bestehen, mit der Arbeitsprobe einen ordentlich ausgestellten Kostenvoranschlag zu bekommen.

Ein Vorteil des Kostenvoranschlages ist die damit einhergehende Verbindlichkeit, wenn der Autor aufgrund dessen den Auftrag erteilt. Der vereinbarte Preis darf höchstens um 15 % von der Rechnungssumme abweichen, ohne Rechtsfolgen auszulösen. Weiterführende Informationen findet ihr übrigens bei der IHK.

Noch ein Vorteil ist, ihr habt (nochmals) die Kontaktdaten eures möglichen Vertragspartners in den Händen. Ohne die könnte es im schlimmsten Fall – den sich niemand wünscht – eng werden. Schwarze Schafe neigen nicht dazu, ordentliche Kostenvoranschläge oder gar Rechnungen auszustellen. Übrigens gehören folgende Punkte in eine ordentlich ausgestellte Rechnung und auch in Kostenvoranschläge:

  • Anschrift vom Dienstleister und potentiellen Auftraggeber
  • Datum
  • Steuernummer (Dienstleister)
  • Rechnungs- bzw. Auftragsnummer (nur auf Rechnungen)
  • Inhalte der Dienstleistung
  • Der zu erwartende Preis inkl. Berechnungsgrundlage
  • Information zur Umsatzsteuerpflicht oder der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG
  • Zahlungsmodalitäten nebst Fristen

Eine feste Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber wird von allen Unternehmen in Gestalt eines DIN normierten Geschäftsbriefes benutzt. So auch bei mir. Schaut euch nur mal die letzte Rechnung eures DSL Anbieters genau an. Bei Lektoren, Korrektoren und Co. könnt ihr hingegen auf eine formlose Variante stoßen. Das ist in Ordnung, allerdings muss sie die oben aufgeführten Punkte beinhalten. Weiterführende Informationen zum Thema Rechnungen gibt es bei der IHK.

Wenn ihr bis hierhin ausgesiebt habt, könnt ihr die Preisfrage entscheiden lassen. Denn ab hier ist die Wahrscheinlichkeit gering, an den falschen Dienstleister geraten zu sein.

Zusammenfassung

Es gibt also 3 Hürden, die ein Dienstleister im Bereich Selfpublishing meistern sollte. Damit verbunden ist eine Menge Input. Damit ihr bei Bedarf den ganzen Artikel nicht noch einmal durchscrollen müsst, stelle ich euch die wichtigsten Eckpunkte zusammen. Eure Checkliste sollte folgende Punkte umfassen:

  • Namen
  • Account (FB und/oder Instagram)
  • Website
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Sicherheitszertifikat (https – Verschlüsselung)
    • Referenzen
    • Qualifikationen
    • Offensichtliche Fehler
    • Angebote
  • Geschäftlicher Schriftverkehr
    • Anschrift vom Dienstleister und potentiellen Auftraggeber
    • Datum
    • Steuernummer (Dienstleister)
    • Rechnungs- bzw. Auftragsnummer
    • Inhalte der Dienstleistung
    • Der zu erwartende Preis inkl. Berechnungsgrundlage
    • Information zur Umsatzsteuerpflicht oder der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG
    • Zahlungsmodalitäten nebst Fristen

Wenn ihr die von mir aufgeführten und erläuterten Punkte beherzigt, dürftet ihr vor sehr vielen unschönen Erfahrungen geschützt sein. Ausnahmen betätigen natürlich immer die Regel, aber mit dieser Checkliste steht ihr gut da.

Und jetzt wünsche ich euch viel Erfolg bei der Suche nach einem Dienstleister, der euren Ansprüchen gerecht wird und seriös ist.