Freiberufler oder Gewerbetreibender

Seit ein paar Jahren bin ich schon als Lektorin & Korrektorin unterwegs. Ganz zu Anfang musste auch ich mich fragen: Bin ich nun Freiberufler oder Gewerbetreibender? So trivial wie manche meinen, ist die Antwort hierauf jedenfalls nicht. Man muss sich sehr genau mit der eigenen Tätigkeit beschäftigen, um darauf eine Antwort zu finden. Immerhin gibt es ein paar gesetzliche Bedingungen zu berücksichtigen. Beides geht Hand in Hand. Also beginnen wir dort, wo auch ich angefangen habe: am Anfang.

Der Einstieg

Lektor oder Korrektor wird man nicht über einen Lehrberuf. Meist kommt man als Quereinsteiger oder durch ein Germanistik-Studium mit diesem Arbeitsumfeld in Verbindung. Letzteres war neben dem Volontariat die Einstiegsmöglichkeit bei Verlagen, um sich in dem Tätigkeitsfeld zu etablieren. Heute ist das eher selten geworden, weil das Outsourcen von Fachkräften günstiger für Unternehmen ist. Verlage bilden da keine Ausnahme.

Wie gesagt fällt der Beruf des Lektors oder Korrektors nicht in den Bereich der Lehrberufe. Daher kann man sich ungestraft ganz einfach so bezeichnen, ohne einen Abschluss vorweisen zu müssen. Zumindest hier in Deutschland. Wie das in anderen Länder aussieht, kann ich nicht beurteilen. Diese unkomplizierte Handhabe kommt vor allem den Quereinsteigern zugute. Quereinsteiger haben meist auf individuellem Weg ihre Qualifikationen erlangt. Ich setze das jetzt einfach mal voraus und blende die vielen schwarzen Schafe aus, die es aufgrund der Bezeichnungsfreiheit leider auch gibt.

Für beide Berufswege – über den Verlag oder als Quereinsteiger – gibt es jetzt nur die Möglichkeit der Festanstellung oder der Selbstständigkeit. Somit stellt sich die Frage: Bin ich jetzt Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Selbstständigkeit!

Es gibt als Selbstständiger genau zwei Möglichkeiten. Entweder man ist man Freiberufler oder Gewerbetreibender.


Merksatz:
Ist man nicht das eine, so ist man automatisch das andere.


Das Problem besteht also darin, das eine zumindest auszuschließen. Bei Berufen, die keiner anerkannten Lehre entspringen, kann das zuweilen problematisch sein. Am einfachsten ist es, sich die Freiberufe anzusehen. Dieses Feld der Selbstständigkeit ist bedeutend leichter zu überblicken. Der Ansatzpunkt sollte die Gesetzeslage sein. Hierzu gibt es § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Darin steht:

„Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;“

(https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)

All die hier aufgeführten Berufszweige sind sog. Katalogberufe und zeichnen sich durch eine persönliche, hohe schöpferische, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen aus. Wer sich näher mit dem entsprechenden Paragraphen (§ 1 Abs. 2 PartGG) beschäftigen will, geht bitte einmal hier entlang. (https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__1.html)

Halten wir die Katalogberufe noch einmal übersichtlich fest. Da hätten wir:

  • Ärzte, Zahnärzte. Tierärzte,
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte,
  • Notare,
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure,
  • Architekten,
  • Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks-und Betriebswirte,
  • Heilpraktiker,
  • Dentisten,
  • Krankengymnasten,
  • Journalisten,
  • Bildberichterstatter,
  • Dolmetscher,
  • Übersetzer,
  • Lotsen

Neben den Katalogberufen gibt es weitere Berufe, die laut dem Bundesfinanzhof als Freiberufe gewertet werden. Zu denen gehören:

  • Tätigkeit als Diplom-Informatiker oder Diplom- Mathematiker,
  • Fleischbeschauer,
  • Hebamme, Entbindungspfleger, Diätassistenten,
  • Patentberichterstatter mit wertender Tätigkeit,
  • Prozessagenten,
  • Zahnpraktiker,
  • Gutachter,
  • Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
  • Ergotherapeuten,
  • Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
  • Logopäden,
  • Staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen,
  • Medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen,
  • Medizinisch-technische Assistenten,
  • Orthopisten,
  • Psychologische Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche,
  • Podologen,
  • Rettungsassistenten

Aber das ist noch nicht alles. Es gibt noch die sonstigen Selbstständigen, die keine Gewerbetreibenden sind und ebenfalls in die Kategorie Freiberuf fallen. Das wären dann:

  • Testamentsvollstrecker,
  • Vermögens-, Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsverwalter,
  • Aufsichtsratsmitglied,
  • Schiedsmann,
  • Berufsmäßiger rechtlicher Betreuer,
  • Tagesmutter,
  • Ehrenamtliches Mitglied kommunaler Vertretungen (z.B. Ortsbürgermeister, Landrat, Kreistagsabgeordneter),
  • Einnehmer einer staatlichen Lotterie (wenn diese nicht ausnahmsweise gewerblich sind).

(Quelle der kompletten Auflistung: https://www.buhl.de/steuernsparen/beruf-aus-dem-katalog)

So nun kennen wir die Rahmenbedingungen und wissen, welche Selbstständigen sich als Freiberufler bezeichnen dürfen. Eines fällt sofort auf, die Auflistung kann nicht vollständig sein. Der Korrektor ist dort genauso wenig aufgeführt wie der Lektor oder sogar der Autor. Letztgenannte gelten aufgrund ihres hohen künstlerischen Potentials definitiv als Freiberufler und sind damit eigentlich kein Streitfall (mehr dazu weiter unten), obwohl sich da so manches Finanzamt am Anfang auch gerne einmal querstellt. Denn bei denen wird man sich früher oder später sowieso melden müssen. Selbstständigkeit ist in jedem Fall anmeldepflichtig und dann muss man auch angeben, ob es sich bei der anzumeldenden Tätigkeit um ein Gewerbe oder einen Freiberuf handelt. Notfalls wird auch eine Erklärung fällig, warum die Anmeldung als Freiberufler erfolgt, wenn die Angabe von der Meinung des Finanzamtes abweicht.

So selten kommt das nicht vor. Dem Finanzamt liegt ja auch die Auflistung der Katalogberufe (siehe oben) vor, die leider nicht zu 100% vollständig ist. Die Beweisführung dürfte einem reinen Korrektor sehr schwer fallen, weil er nicht über die gleiche Kompetenz verfügt wie jemand, der in einem wissenschaftlichen oder pädagogischen Beruf arbeitet. Seine Tätigkeit bezieht sich auf das Auffinden von Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern, also alles, was zu den formellen Textschwächen zählt. Hinzu gesellen sich oft auch Formatierungsfehler. Das ist keine wissenschaftliche, keine künstlerische, keine schriftstellerische (weil man nicht selbst schreibt), keine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um reines Handwerk, auch wenn es digital abläuft, und das ist eindeutig gewerblich einzustufen. Wenn man dem Finanzamt also keine stichhaltige Begründung gemäß der gesetzlichen Definition des Freiberufes liefern kann, warum man Freiberufler und kein Gewerbetreibender ist, dann sollte man sich dieses Drama lieber ersparen und ein Gewerbe anmelden.

Aber diese Stellenanzeigen bei Google …!

Den Einwand lese ich in dieser oder ähnlicher Form immer wieder und es wird Zeit, damit einmal aufzuräumen. Suchen wir mittels Google nach Korrektoren, dann erhalten wir Ergebnisse wie nachstehend zitierte Textauszüge:

  • „Ein Korrektor arbeitet in der Regel freiberuflich. Nur noch in wenigen Verlagen sind fest angestellte Korrektoren zu finden – und die Zahl der Stellen wird weiter abgebaut.“
  • „Selbständiger – bzw. freiberuflicher – Korrektor werden ist somit die ideale Alternative zu einem ohnehin rar gesäten Job in einem Verlag.“
  • „Korrektor auf freiberuflicher Basis im Homeoffice (derzeit keine Stelle frei).„

All das wird gerne als Begründung herangezogen, dass der Beruf des Korrektors doch ein Freiberuf ist. Das ist allerdings falsch. Warum erkläre ich gerne. Die Begriffe „Freiberuf“ und „freiberuflich“ sind hier zwei verschiedene Paar Schuhe, werden aber gerne als Synonyme füreinander gebraucht. So kommt es zum Irrglauben, der Korrektor sei ein Freiberuf. In den von mir zitierten Google-Ergebnissen bedeutet der Begriff „freiberuflich“ nichts anderes, als dass es sich nicht um eine feste Anstellung handelt.


Wir erinnern uns: Wer nicht fest angestellt ist, ist selbstständig und sogar ein Gewerbetreibender, wenn er darüber hinaus nicht die Anforderungen für einen Freiberuf erfüllt.


Natürlich sollte man in zweiter Instanz fragen, was der Korrektor über sein eigentliches Tätigkeitsfeld noch leistet. Je nach Gewichtung und Sachlage, kann es Ausnahmen von der Einstufung des Gewerbetreibenden geben. Aber das ist dann ein Einzelfall und mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

Eine weitere Anlaufstelle für derlei haarspalterische Fragen kann in diesem Fall auch die KSK (Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de) sein. Sie sorgt dafür, dass Künstler und Publizisten einen ähnlichen gesetzlichen Sozialversicherungsstandard genießen wie Arbeitnehmer. Korrektoren werden dort nicht aufgenommen, weil Korrektoren keine Freiberufler sind. Lektoren werden bei der KSK jedoch genauso wie Autoren ohne Probleme versichert. Bei Lektoren wird der schöpferische Anteil am schriftlichen Werk ausreichend hoch bewertet, weshalb sie schlussendlich zu den Freiberuflern zählen.

Warum erwähne ich das so explizit? Nun, mir ist schon oft untergekommen, dass so mancher Korrektor behauptet hat, eine künstlerische Eigenleistung an dem Werk seines Kunden erbracht zu haben, nur weil hier und da ein paar stilistische Ausbesserungen vorgenommen worden sind, die in Wahrheit aber in den Bereich der formalen Fehlerquelle (Grammatik) gelegen haben. Ein paar überschaubare grammatikalische Eingriffe, die immer auch am Stil und Ausdruck feilen, machen aus einem Korrektor aber keinen Lektor. Die KSK erfragt vorab definitiv Nachweise über die anzumeldende und zugleich zu versichernde Tätigkeit. So trennt sich dann meist schon die Spreu vom Weizen.

Wer also mit dem Gedanken spielt, sich in Zukunft als Lektor oder nur als Korrektor, weil das von vielen Anwärtern als weniger arbeitsintensiv angesehen wird – das ist übrigens ein Trugschluss – sein monatliches Einkommen aufzubessern oder gleich ganz davon leben zu wollen, sollte sich also als erstes dieser Fragestellung widmen. Im Zweifelsfall muss man sich mit dem Gewerberecht vertraut machen. Scheitert man alleine schon daran oder möchte das aus irgendwelchen Gründen nicht, sollte man die Finger von diesem Berufsstart lassen. Denn als Selbstständiger, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, hat man noch mit ganz anderen rechtlichen Passagen zu kämpfen, allen voran das Vertrags- und Finanzrecht.

Eure Rike.

Eine Antwort zu „Freiberufler oder Gewerbetreibender“

  1. Reden wir mal Tacheles: Wie wird man Lektor – Lektorat Moor

    […] Auch das gibt es. Wer sich für den Unterschied Freiberuf und Gewerbe interessiert, darf sich hier einfinden. Es kommt aber auch vor, dass sich angehende Lektoren als Testleser anbieten, um so ihre […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert