AI-Bilder: Was du wissen solltest.

AI-Bilder sind legal. Ich mache nichts Verbotenes. Ich bin der Urheber und gebe Lizenzrechte weiter. Wieso sollte ich meine AI-Werke als AI kennzeichnen? Das geht nur meine Kunden etwas an.

Solche Äußerungen und Aussagen ähnlicher Art finden sich der Tage zu Hauf, wenn man gewisse Coverdesigner, Illustratoren u. a. – in der Fachsprache werden sie auch AI-Artists genannt – anspricht, auf deren Seiten man Werke findet, die einem schon von weitem ins Gesicht schreien, dass sie nicht von Menschenhand stammen – mittels Pinsel, Stift, Grafikprogramm oder Grafiktablet – aber nicht als solche gekennzeichnet wurden.

Aber ist wirklich alles so legal, wie es auf den ersten Blick scheint?

Der Frage gehen wir heute auf den Grund und führen einen kleinen Exkurs in rechtliche Gefilde einerseits und künstlerische Gefilde andererseits.

In meinem Blogbeitrag Kunst und die KI habe ich bereits ein paar Hintergründe und auch Geschädigte der AI-Szene offengelegt. Dennoch möchte ich kurz eine kleine Zusammenfassung loswerden. KI-Programme basieren auf einem Datensatz – inzwischen existiert die vierte oder sogar fünfte Generation vom sog. LAION Datensatz – der mit Werken gespeist ist, deren Urheber nicht einmal die Chance bekamen zu entscheiden, ob ihre Werke für das Training von KIs genutzt werden dürfen oder nicht. Die Verantwortlichen für diesen Prozess haben also alles in der Internetlandschaft regelrecht abgegrast, darunter auch so große Plattformen wie DevianArt.

Diese Fremdbestimmung und quasi rechtliche Enteignung hat die betroffenen Künstler zurecht sauer gemacht. Resultat dieser zutiefst unverfrorenen und unmoralischen Herangehensweise sind mindestens drei Klagen in den USA gegen Microsoft – genauer gesagt gegen GitHub und OpenAI (https://t3n.de/news/ki-klage-github-copilot-microsoft-openai-1511768) – und Stability AI, Midjourney und DeviantArt. Im Internet ist sogar die Klageschrift gegen letztgenannte Institutionen einsehbar.

Ups, gegen DevianArt richtet sich eine Klage? Wie kann das denn sein, wenn das doch eine Künstlerplattform ist, deren Künstler betroffen sind?

Created with GIMP

Tja, liebe Leute. DevianArt hängt in dieser Sache tief mit drinnen. Es hat die Bilder sozusagen freiwillig an die KI-Techniker weitergegeben. Das Vorgehen wurde seitens der dort ansässigen Künstler auch entsprechend öffentlich sichtbar gebrandmarkt. Sie luden aus Protest letzten Jahres massenweise Bilder hoch, die mit dem Schriftzug No-AI und einem roten Keis versehen waren, ähnlich der deutschen Verkehrsschilder. Diese Bilder sind auch heute noch als Hinweis des Protestes im Umlauf.

Unter anderem gab und gibt es noch ein Crowdfunding, mit weiterführenden Informationen zum Stand der Dinge, um sich gerichtlich zur Wehr zu setzen, was ja nun auch eingetreten ist. Ziel dieser Gegenwehr ist es mitunter zu erstreiten, in Zukunft gefragt zu werden, ob die eigenen Werke in Datensätze wie LAION verarbeitet werden und diese Rechtsprechung auf alle Urheber auszuweiten. Denn nicht nur Bilder werden in KIs eingespeist, sondern auch Texte jeglicher Art. Dazu zählt die Belletristik genauso wie Computercodes. Aus letztgenanntem Grund muss sich Microsoft verklagen lassen, nur mal so nebenbei erwähnt.

Dabei wäre alles nur halb so wild, wenn nur gemeinfreie Werke fürs Training der KIs herangezogen oder die Urheber vorher gefragt worden wären und man sich dann auch an die Entscheidung gehalten hätte. Hat man nicht und nun folgt der Backlash.

Urheberrecht und die Regelung zum unlauteren Wettbewerb in Deutschland

Anhand der Klagen sieht man sehr schön, dass die Nutzung von AI-Bildern sehr wohl mit rechtlichen Fallstricken versehen ist. Das haben auch verschiedene andere Kunstplattformen erkannt und reagiert. Einige Plattformen wie Getty Images verbieten AI-Bilder konsequent und andere wie Adobe erlauben sie, aber mit expliziter Auszeichnung, die auch in deren Nutzungsbedingungen geregelt ist.

Hier ein Auszug in dt. Übersetzung aus den Bedingungen für AI-Bilder seitens Adobe:

Do: Betiteln und taggen Sie Ihre Inhalte mit den Schlüsselwörtern „Generative AI“ sowie „Generative“ und „AI“, um die Moderation zu beschleunigen und Kunden zu helfen, die richtigen Inhalte zu finden.

Don’t: Kennzeichnen Sie generierte Bilder mit ungenauen oder vagen Beschreibungen wie „3D-Darstellung“, „Hintergrundbild“ oder „Neuronales Netzwerk“, es sei denn, sie entsprechen dem Inhaltsthema oder -stil.

Dazu gibt es noch weitere Anforderungen, z. B. müssen die Bilder frei von Fehlern sein, also sog. Glitches, wie sie von Bildgeneratoren immer wieder produziert werden. Kurz gesagt müssen AI-Bilder den gleichen qualitativen Standards genügen wie von einem erfahrenen Künstler oder Fotografen hergestellt.

Hier ein Auszug in dt. Übersetzung aus den Bedingungen für AI-Bilder seitens Adobe:

Do: Lesen Sie die Geschäftsbedingungen für generative KI-Tools, die Sie verwenden, um sicherzustellen, dass Sie das Recht haben, alle generativen KI-Inhalte zu lizenzieren, die Sie unter den Bedingungen für Anbieter an Adobe Stock senden . Beispielsweise können Sie keine Inhalte einreichen, wenn Sie diese nicht für kommerzielle Zwecke lizenzieren dürfen.

Don’t: Verwenden Sie generative KI-Tools, von denen bekannt oder anerkannt ist, dass sie schwerwiegende Mängel in ihrem Design oder ihren Ergebnissen aufweisen (z. B. Tools, die identifizierbare Personen oder Eigentum aus generischen Eingabeaufforderungen generieren).

Don’t: Reichen Sie Arbeiten ein, die reale Orte, identifizierbares Eigentum (z. B. berühmte Persönlichkeiten oder Logos) oder bemerkenswerte Personen (ob fotorealistisch oder – sogar Karikaturen) darstellen.

Am Vorgehen dieser beiden Plattformen, insbesondere dem von Adobe, sieht man sehr schön, dass die Rechtslage hinsichtlich der AI-Bilder nicht so klar ist, wie allgemeinhin behauptet wird. Sonst gäbe es keinen Grund, sich mit einem strikten Verbot oder expliziter Kennzeichnung abzusichern. Da fragt man sich automatisch: Wenn die Großen sich schon rechtlich absichern müssen, warum drücken sich die Kleinen, z. B. Coverdesigner und Illustratoren, regelrecht um eine explizite Kennzeichnung, wenn Teile ihrer Produkte oder das ganze Produkt aus achso legaler AI-Art besteht? Immerhin tragen deren Kunden das Risiko und im Zweifel können Coverdesigner und Illustratoren deswegen eine Schadensersatzklage kassieren. Es verhält sich hier ähnlich wie mit Stockfotos.

Werden Stockfotos widerrechtlich verkauft oder zum Erzeugen weiterer Kunstwerke benutzt, ist das strafbar. Betroffen sind im Falle einer Weiterveräußerung nicht nur der Coverdesigner/Illustrator, sondern auch derjenige, der das Erzeugnis gekauft hat und für seine Zwecke einsetzt. Autoren wissen das oder sollten es zumindest wissen und wert darauf legen. Diese Rückkopplung ist auch bei AI-Bildern zu erwarten, je nach Einsatzzweck und weiterführenden Nutzungsbedingungen und Co.

Ist also für einen potenziellen Kunden von vorneherein nicht ersichtlich, um was es sich bei dem Kauf handelt, dann kann das weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Außerdem driftet das – in Deutschland zumindest – bereits in den Bereich von irreführender Werbung ab, sobald mit AI-Covern geworben wird, ohne sie als solches zu kennzeichnen.

Auszug aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft

https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html

Es gibt noch immer viel zu viele Autoren und andere Menschen, die den Unterschied nicht erkennen oder nicht daran denken oder glauben, der Künstler hat selbst gezeichnet. (Im Übrigen geben das auch gerne Coverdesigner bzw. Illustratoren vor, die entsprechende Bilder einkaufen. Ob das stimmt, sei mal dahingestellt.) Das ist eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Entstehung des Covers. Es gibt genug Autoren und kunstliebende Menschen, die diese sog. Kunst nicht unterstützen oder nicht das Haftungsrisiko tragen wollen, von dem ich bereits gesprochen habe. Wie sollen sie die Entscheidung fällen, wenn sie darüber in der entsprechenden Werbung (Artikel, Website, Spot usw.) im Unklaren gelassen werden?

Amazon ist z. B. so ein Distributor, der unverhofft auf einen Autor zugeht und Nachweise zu Lizenzrechten für das jeweilige Cover erfragt. Das ist rechtens und spätestens hier landen wir bestenfalls in einer rechtlichen Grauzone. Denn der Coverdesigner, der mit AI-Art spielt, ist faktisch gesehen kein Urheber der AI-Bilder. Er tippt sog. Prompts – Eingaben in Textform – in die KI-Programme ein. Produziert hat die KI, nicht der Coverdesigner. Laut Urheberrecht (https://www.urheberrecht.de/) sind auch Coverdesigner Urheber, sofern sie „von produktiver und kreativer Arbeit ein Werk geschaffen haben“. Ein paar Phrasen in eine Eingabeaufforderung einzutippen, kann jedoch kaum als schöpferischer Akt bezeichnet werden. Da aber eine KI produziert, scheidet auch sie als Urheber aus, denn:

Beim Urheber muss es sich um eine natürliche Person handeln. Weil Pflanzen, Tieren, Maschinen, Computern sowie Computerprogrammen die Grundlage zur persönlich geistigen Schöpfung fehlt, fallen deren Erzeugnisse nicht unter das Urheberrecht.

https://www.urheberrecht.de/

Zudem gibt es vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Werk unter das Urheberrecht fällt:

  • Das Werk muss das Ergebnis menschlichen Schaffens sein.
  • Das Werk muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Dabei ist es nicht notwendig, eine dauerhafte Form zu wählen.
  • Das Werk muss eine kreative Leistung darstellen.
  • Das Werk muss durch den Urheber und seine Persönlichkeit geprägt sein.
https://www.urheberrecht.de/

Unterstützt wird diese Aussage von der Anwaltskanzlei Sieling. Sie sagt dazu folgendes:

In Deutschland gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Verwendung von KI-Bildgeneratoren. Allerdings gelten die gleichen gesetzlichen und urheberrechtlichen Bestimmungen auch für diese Technologie. Die Diskussion ist allerdings auch nicht ganz neu. Bereits zu Zeiten des Mathematikers Benoît Mandelbrot, der bereits in den 70ern Mathematik und Kunst vereinte, wurde diskutiert, ob Fraktale (als Ergebnis eines Algorithmus) urheberrechtlich geschützte Werke seien, was jedoch überwiegend verneint wurde.

Das Urheberrecht an Bildern steht grundsätzlich demjenigen zu, der sie erstellt hat – im Rahmen der KI, kommen hier mehrere Berechtigte in Frage, die KI selbst, der Betreiber (Entwickler) des KI-Bildgenerators oder der Nutzer, der den Input und die Vorgaben macht, so dass die KI nur Werkzeug des Nutzers oder auch Betreibers ist. Fest steht – die KI kann selbst und isoliert betrachtet keine urheberrechtlich geschützten Werken hervorbringen.  Das Urheberrecht sieht als Voraussetzung für den Schutz vor, dass das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ ist, also von einer natürlichen Person geschaffen wurde.

Es kommt also – wie so häufig in der Juristerei – auf den konkreten Einzelfall an. Wenn Sie ein Bild, das von einem KI-Bildgenerator erstellt wurde, verwenden möchten, sollten Sie deshalb immer vorher die Rechte an den Ergebnissen klären. Beachten Sie jedoch, dass viele Anbieter ihre Produkte bislang nur für den privaten Gebrauch freigeben – eine kommerzielle Nutzung ist oft nicht gestattet. 

https://www.kanzlei-sieling.de/2022/09/06/rechtliche-aspekte-bei-der-verwendung-von-ki-bildgeneratoren/

Ebenso das hier:

In Deutschland gilt das Urheberrecht nach dem Gesetz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (UrhG) als schutzwürdig. Danach ist jede „geistige Schöpfung“ urheberrechtlich geschützt, sobald sie fixiert und damit „gewissermaßen niedergelegt“ wurde. Dazu können auch Bilder gehören, die mit Hilfe eines KI-Bildgenerators erstellt wurden. Allerdings ist zu diskutieren, ob ein solches Bild überhaupt als „geistige Schöpfung“ im Sinne des UrhG anzusehen ist. Das besagt, dass die geistige Schöpfung durch einen Menschen hervorgebracht werden muss.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtslage in Zukunft entwickeln wird. Bis dahin sollten Unternehmen, die KI-Bildgeneratoren einsetzen, eher vorsichtig sein.

https://www.kanzlei-sieling.de/2022/09/06/rechtliche-aspekte-bei-der-verwendung-von-ki-bildgeneratoren/

Ein AI-Bild ist ein Erzeugnis eines KI-Programms und das ist nicht menschlich. Eine KI ist auch kein bloßes Werkzeug. Ein Werkzeug wird aktiv von einem Menschen benutzt und geführt. Eine KI nimmt einem aber alle Arbeiten ab. Das ist selbstständiges Handeln der KI nach Arbeitsanweisung. Das findet sich aber auch von Chef zu Angestellten in jedem x-beliebigen Unternehmen. Und der Angestellte ist nicht das Werkzeug seines Chefs. Alleine dieser Punkt widerspricht daher der Rechtfertigung, der Urheber könnte z. B. der Coverdesigner sein, der die KI bedient, um ein Cover oder Teile davon zu entwerfen. Auch der deutsche Bundestag hat sich hinsichtlich des Urheberrechtes geäußert.

Mag auch die KI oder der Algorithmus selbst auf einem geistigen Schaffensprozess beruhen, so ist das hierdurch entstandene Ergebnis nur mittelbar auf einen menschlichen Schaffensprozess zurückzuführen. Es reicht also für den Urheberrechtsschutz
nicht aus, dass der Mensch zwar die Maschine beherrscht, den unmittelbaren Umsetzungsprozess innerhalb und durch die Maschine aber nicht mehr beeinflussen kann.

https://www.bundestag.de/resource/blob/592106/74cd41f0bd7bc5684f6defaade176515/WD-10-067-18-pdf-data.pdf?fbclid=IwAR1Dz1tXFIKCTxzpXmqX0VvvGnbDSkpLX6Pf8QY1WgrhrJVI5uNttTYACfc

Hierzu hat auch die USCO (United States Copyright Office) bereits ein jünstes Urteil verhängt und das Urheberrecht an KI erstellten Bildern eines bereits publizierten Comic-Buches nebst Illustrationen aufgehoben. Das war Ende Dezember 2022 der Fall. Es gab eine Berufungsfrist von 30 Tagen. Die Zeit ist rum und das Comic-Buch dürfte jetzt gemein sein. Gehört habe ich bis dato (03.02.2023) nichts gegenteiliges.

Aufgrund all dieser Ausführungen könnte der Coverdesigner höchstens von dem jeweiligen KI-Unternehmen ein Nutzungsrecht erlangen und das vielleicht an Kunden weitergeben, wobei anzumerken ist, dass nur ein Urheber solche Rechte vergeben kann. Details regelt hoffentlich der jeweilige Vertrag zwischen KI-Unternehmen und dessen Kunden also dem Coverdesigner in unserem Beispiel. Allerdings raten Anwälte wie die Kanzlei Sieling von der kommerziellen Nutzung ab, bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Hinzu kommt, dass die meisten KI-Unternehmen die kommerzielle Nutzung dieser Bilder nicht erlauben. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber es sind Ausnahmen und auf jeden Fall Gegenstand einer Urheberrechtsprüfung.

Darüber hinaus gibt es noch ein Phänomen, das ein sog. KI-Plagiat ermöglicht. Gehen zwei User hin und tippen jeweils die gleichen Phasen in die Eingabeaufforderung ein, wird die KI jeweils ein identisches Bild ausspucken. Das haben Eigenexperimente verschiedener Nutzer bereits ergeben. So etwas lässt sich leicht testen. Auch dieser Punkt wurde von der Kanzlei Sieling herangeführt, zu lesen in einem der obigen Zitate.

Die Frage nach dem Urheber stellt sich hier also eigentlich nicht. Die Frage ist eher: Wer hat hier also das Nutzungsrecht? User 1 oder User 2? Und wie verhält es sich dann z. B. mit einem Autor/Illustrator/Coverdesigner, der von User 1 gekauft hat und das Bild für seine Zwecke verwendet, aber User 2 damit nicht einverstanden ist?

Ihr seht, da hängt ein ganzer Rattenschwanz an möglichen Konsequenzen hinten an. Aus genau all diesen Gründen und ungeklärten Rechtsfragen ist es für die entsprechenden Berufler, Plattformen und Unternehmen umso wichtiger zu kennzeichnen, wann man AI-Bilder benutzt hat oder zulässt.

AI-Bilder von Bildern aus Menschenhand unterscheiden lernen

Ja, das geht. Dazu braucht man ein geübtes Auge und das Wissen darum, wo man diese Information noch so findet. Hierzu verlinke ich zu einem Video auf Youtube. Es trägt den schönen Titel Real oder AI und ist auf Englisch, aber auch mit nicht ausgefeilten Englischkenntnissen, kann man verstehen, worum es geht.

Ich gebe zu, manche AI-Bilder sind schwer von den Bildern aus Menschenhand zu unterscheiden, und so mancher Coverdesigner und Illustrator kann die Herkunft, wenn sie nicht öffentlich sichtbar deklariert ist, durchaus übersehen. Aber es gibt einen Weg diese Bilder zu entlarven. Dazu müsste man nur in die Metadaten des eingekauften Bildes schauen. Im Video ist aufgezeigt, worauf man achten soll. Also kann sich wirklich niemand damit herausreden, nicht zu wissen, was man da verarbeitet in seinen Covern oder Illustrationen.

Für jene, die nicht auf Metadaten zurückgreifen können, gibt es anderen Hinweise. Angefangen über sog. Glitches, Fehler in der Darstellung bis hin zum immer gleich erscheinenden Stil ohne Abweichungen. Zu den Glitches zählen Deformationen im Gesicht oder anderen Körperteilen – es wirkt auf den Betrachter meist nur sehr seltsam im Sinne von: Irgendwas stimmt doch hier nicht – oder auch überzähligen Körperteilen, unsteten Proportionen usw. Ein öffentliches Beispiel ist ein Kinderbuchautor, der seine Illustrationen selbst mit einer KI erstellt hat. Er gibt auf Twitter sogar öffentlich diese Glitches zu.

Fazit!

Liebe Autoren und jene, die mit Künstlern jeglicher Art zusammenarbeiten, seit wirklich vorsichtig. Nicht jeder Künstler bedient sich der AI, aber diejenigen, die es machen, können euch mehr schaden als nützen, wenn die Fallstricke in diesem Bereich nicht beachtet werden. Es ist ein Akt der Ehrlichkeit und Transparenz dem Kunden gegenüber und allen anderen, die diese Werke zu Gesicht bekommen, wenn eindeutig und auf den ersten Blick ersichtlich ist, um was es sich da handelt.

Ich persönlich verteufle diese Technik nicht, wohl aber die Art und Weise wie sie entstanden ist und auf welche Weise mit ihr in manchen Bereichen umgegangen wird. Das ist ein sehr großer Unterschied.

Ich danke fürs Lesen dieses doch umfangreichen und höchstwahrscheinlich polarisierenden Artikels.

Eure Rike

PS: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die erhaltet ihr ausschließlich bei einem Fachanwalt eurer Wahl.

PPS: Es gab ein kleines Update hinsichtlich einiger weiterführender Informationen. Das betrifft die Erwähnung des deutschen Bundestages, die Kanzlei Sieling und den Fall aus den USA mit der USCO. (Stand 03.02.2023)

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